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dass sie sich zu weitern kräftigern Maßregeln aufgefordert fühlte „um dieses Uebel von Grund aus zu vertilgen.“ Demgemäß wurde in einer landesherrlichen Verordnung vom 22. Oktober 1828 gegen die geheimen Studentenverbindungen der Hauptsache nach folgendes bestimmt:

„§ 1. Der § 32 unserer akademischen Gesetze ist außer Wirksamkeit gesetzt. (Vgl. oben.)

§ 2. Alle geheimen Studentenverbindungen … sind künftig nicht mehr als Disziplinar- sondern als gerichtliche Vergehen zu untersuchen und zu bestrafen.“

§ 3 handelt von den Strafen gegen die Teilnehmer („Stifter, Häupter“ u. s. w.) solcher Verbindungen und stimmt mit dem oben angeführten überein. Nur wird noch hinzugefügt: „Gegen die der Theilnahme an geheimen Verbindungen Verdächtigen kann, ohne förmlichen Beweis, auf Fortweisung von der Universität erkannt werden. – Liegt der Verbindung ein verbrecherischer Zweck zu Grunde, so ist auf die gesetzliche peinliche Strafe zu erkennen.“

„§ 4. Der Universitätsamtmann hat, sobald das Bestehen einer geheimen Verbindung zu seiner Kunde gelangt, oder auch nur der Versuch, eine solche zu gründen, sogleich zur Untersuchung zu schreiten und das Gesetzliche vorzukehren, sofort dem Hofgericht, in dessen Provinz die Universität liegt, sowie Unserm Ministerium d. I. hiervon die Anzeige zu machen, und nach beendigter Untersuchung die Akten zur Fällung des Urteils an das Hofgericht einzusenden. Den Hofgerichten wird die schleunige Erledigung … zur Pflicht gemacht. – Die gegen ihre Erkenntnisse eingereichten Rekurse an Unser Justizministerium können den einstmaligen Strafvollzug niemals hemmen. – Der Universitätsamtmann ist in dergleichen Untersuchungssachen wie jeder andere Untersuchungsrichter nur dem Hofgericht untergeordnet.

§ 5. Einwohner, welche den geheimen Gesellschaften die Zusammenkunft in ihren Wohnungen wissentlich gestatten, sind mit einer Strafe von 50 bis 100 fl. zu belegen.“

Zugleich mit dem Anschlag dieser Verordnung ans schwarze Brett wurde den Akademikern eine Frist von vier Wochen eingeräumt, während welcher die etwa noch bestehenden geheimen Verbindungen aufgehoben werden könnten. Auch ersuchte man die Professoren der Hohen Schule, namentlich

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_185.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)