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den Prorektor Beck und Duttlinger, mündlich auf die Akademiker, soweit jeder Gelegenheit oder näheren Anlass habe, einzuwirken.

Obwol die Vorschriften der akademischen Gesetze, die Verordnung des Bundestages vom 20. Dez. 1819 und die späteren oben genannten landesherrlichen Verordnungen alle nur von geheimen Verbindungen – worunter Landsmannschaften und Burschenschaften gemeint waren – sprachen, so wurde in diesen Jahren doch sogar anderen, neuen studentischen Vereinigungen die Bestätigung in Karlsruhe versagt. So hatte z. B. das Konsistorium im Anfang des Jahres 1824 einer Anzahl von Studenten die erlangte Bildung eines Vereins unter gewissen Bedingungen zu dulden versprochen. Da wurde im März d. J. durch Ministerialentschließung befohlen, „sogleich den Verein, insofern er sich wirklich bereits konstituirt haben sollte, zu unterdrücken.“ – Erst am 13. Juni 1829 erhielt das Konsistorium auf wiederholte Anfrage des Prorektors durch die Kuratel vom Ministerium die Zusage, „dass auch in Freiburg wie schon seit dem Monat Jänner d. J. in Heidelberg offene Studentenverbindungen unter der Beschränkung, dass sie ihre Statuten vorlegen, und unter andern Bedingungen sollen bestehen dürfen.“ – Auf diese Erlaubnis hin schossen gleich die Anmeldungen solcher Vereinigungen wie Pilze aus der Erde: am 28. August d. J. allein werden in einem universitätsamtlichen Bericht nicht weniger als 4 genannt. Am 24. Dez. 1830 wurde von 14 Schweizer Studenten eine offene Verbindung gegründet u. s. w. Jedesmal wurden zuerst durch eine eigens dazu eingesetzte Kommission von Professoren die Statuten eingesehen und die nötige Untersuchung getroffen, bevor die Genehmigung erfolgte.


VIII. Festlichkeiten.

Wir waren oben genötigt, verschiedene Unannehmlichkeiten, Zwistigkeiten und andere Vorgänge anzuführen, die nicht dazu angetan waren, den Glanz oder den Ruhm der Alma mater zu erhöhen.[1] – Um so erfreulicher ist es, zum


  1. Auch an Angriffen von außen fehlte es in dieser Zeit ebenso wenig wie früher. Ein zweiter Kiesewetter (s. ob. II. Hauptt. VII. Abschn.) [180] erstand der Universität in dem anonymen Verfasser eines in der Zeitschrift „Hesperus“ am Ende des Jahres 1828 erschienenen Aufsatzes, welcher harte Beschuldigungen und Verunglimpfungen gegen die Hohe Schule enthielt. Nach einem Gutachten, das die Juristenfakultät darüber abgegeben hatte, „ob und in welcher Weise gegen den anonymen Verfasser aufzutreten sei,“ wurde der Redakteur des „Hesperus“ in Stuttgart ersucht, den Verfasser namhaft zu machen, damit die Universität einschreiten könne. Wie steigerte sich die Empörung, als der zu Ruhe gesetzte Oberamtmann Walchner in Freiburg selbst als solcher bezeichnet wurde! Alsbald wurde Welcker ersucht und ermächtigt, einen halboffiziellen Gegenartikel im „Hesperus“ zu veröffentlichen.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_186.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)