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eine noch viel grössere Rolle gespielt haben, ja dass sie damals sogar ganz allein vorhanden gewesen seien. Ich weiss nicht, ob eine derartige Beweisführung auf jemand Eindruck machen wird[1][WS 1]. Ich sehe mich durch Kruse’s Darlegungen nicht zu der Annahme veranlasst, dass die Richerzeche, jünger als das Bürgermeisteramt, aus ihm hervorgegangen ist[2].

G. v. Below.     


Erzbischof Balduin’s von Trier italienische Einnahmen vom Jahre 1311. Ein neuerdings entdecktes Einnahmeregister. Dass ein Codex des Trierer Domcapitelsarchivs (kl. 4°. chart. f. 9 B. Nr. 27 Bl. 1) ein von dem Trierer Erzbischof Balduin eigenhändig geschriebenes Verzeichniss der Einnahmen enthalte, welche diesem Erzbischof während seines Aufenthaltes in Lombardien auf dem Romzuge zuflossen, war seit Längerem bekannt. Irmer, die Romfahrt K. Heinrich’s VII. im Bildercyklus des Codex Balduini Trevirensis (Berlin 1881) p. VI. und p. 14–15, namentlich aber

  1. Von derselben Art wie die im Text erwähnten Argumente ist es, wenn Kruse S. 166 behauptet: „Ein Recht, welches nachweislich 4–500 Jahre in hohem Ansehen gestanden hat, muss doch auch früher existirt haben.“ Sehr beliebt ist bei ihm das Mittel dann, wenn ihm keine Gründe zur Verfügung stehen, zu erklären, es „müsse“ so sein. S. 186 Anm. 3 sagt er, der deutsche Ausdruck für die magistri civium der Sondergemeinden „müsse“ Burmeister gelautet haben. Man ist in diesem Falle keineswegs genötigt, sich des Beweises zu überheben, sondern hat genügendes Material (s. meine Entstehung der deutschen Stadtgemeinde 38). Vergl. die mehrfachen „müssen“ S. 195, welche den mangelnden Beweis durchaus nicht zu ersetzen vermögen.
  2. Auf andere irrige Ansichten Kruse’s gehe ich hier nicht ein. Ich will nur noch erwähnen, dass er die Bedeutung des Zunftzwanges (den er im übrigen gegen Schmoller richtig als wesentlichen Inhalt der Zunft auffasst) überschätzt und den Zusammenhang desselben mit der Ordnung von Mass und Gewicht übersieht. – Wie angedeutet, enthält Kruse’s Aufsatz auch manches brauchbare. So hat er z. B. die Ansicht Ennen’s (welche Höniger nachgeschrieben hat) von einem directen Hervorgehen der Richerzeche aus jener angeblichen grossen Gilde definitiv beseitigt. Seine vorzügliche Kenntnis des Kölner Urkundenschatzes und die oben hervorgehobenen Eigenschaften seines schriftstellerischen Talentes legen den Wunsch nahe, ihm bald von neuem auf dem Gebiet der Kölner Verfassungsgeschichte zu begegnen. Insbesondere wäre eine Darstellung der Entwicklung des Patriciats auf Grund der Schreinskarten und Schreinsbücher (vergl. darüber Kruse S. 161) dankenswert. Nur bleibt die Voraussetzung einer gedeihlichen Fortsetzung der Studien Kruse’s die vollkommene Trennung von Nitzsch sowohl in Auffassung wie in Methode.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage (in der Anmerkung): Verfüguug
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 448. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_448.jpg&oldid=- (Version vom 20.11.2022)