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Bajulus, Podestà, Consules.
Von
Hans von Kap-herr.


Die hier veröffentlichte Untersuchung ist vor sechs Jahren geschrieben worden. Sie zeigt, dass die Normannische Verfassung in Unteritalien die Grundsätze der Byzantinischen Provincialverfassung beibehalten hat, welche hier vor der Normannischen Herrschaft in Gültigkeit waren. Sie weist sodann nach, dass Friedrich I. bei seinem Versuche einer Italienischen Staatsgründung sich den Normannischen Staat zum Vorbild genommen hat, und zeigt schliesslich, dass auch die Consulatsverfassung von den Einrichtungen der Süditalienischen Byzantinischen Städte ihren Ursprung genommen hat.

Als ich diese Abhandlung schrieb, stand ich unter dem Banne des von Brunner und Sohm in die Wissenschaft eingeführten Receptionsgedankens. Mir ist die Stunde noch in lebhafter Erinnerung, da Sohm in seinem Colleg über Deutsche Rechtsgeschichte an die Brunner’schen Forschungen anknüpfend die Gedanken entwickelte, welche er in seinen „Prolegomena zur Deutschen Rechtsgeschichte“ ausgeführt hat[1]. Fränkisches und Römisches Recht sind die beiden Weltrechte, welche sich um ihr Herrschaftsgebiet streiten. Das Recht der Salischen Franken wird von Frankreich nach Deutschland, nach Italien und nach England getragen; das Römische Privatrecht, welches sich in Italien zunächst dem Fränkischen Rechte gebeugt hatte, gewinnt hier mit dem 12. Jahrhundert an Boden und nimmt im 16. und

  1. Zeitschrift der Savigny-Stiftung. I.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_021.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)