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»Wir haben unsere Tugend uns selbst zu verdanken, denn das Jus primae noctis hat nie existirt.« Severin wird nun im Auftrage der feudal-clericalen Partei den Nachweis liefern, dass von den frommen Gutsherren des Mittelalters niemals auch nur der Versuch gemacht worden sei, dieses Recht auszuüben, dass nur der Bräutigam für die Ehebewilligung eine Abgabe zu entrichten gehabt habe, die nichts anderes gewesen sei als eine Art von Verzehrungssteuer, wie sie ja auch heute noch, etwa für ein Stück Vieh, das man in |
Daniel Spitzer: Das Herrenrecht. L. Rosner, Wien 1877, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Das_Herrenrecht_Spitzer_Daniel.djvu/23&oldid=1259076 (Version vom 17.10.2010)