Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 223.jpg

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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

werden müssen, so sollen die Beträge dieser Rückzahlungen oder Vergütungen, und die Namen der einzelnen Empfänger oder der Gemeinden, an welche solche geleistet worden sind, durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, und die Gesammtbeträge dieser Rückvergütungen im nächstfolgenden Jahr der §. 1. bestimmten Hauptsteuer-Summe beigeschlagen werden.

§. 9.

Die Steuern von den Pfarr- und Schulgütern, so wie diejenigen, welche unvermögenden Kirchenkasten, milden Stiftungen, und andern öffentlichen Anstalten obliegen, sollen, nach den Bestimmungen des über diesen Gegenstand erlassenen besonderen Gesetzes, vom 1ten Juli 1821 an, nicht mehr von der Staatscasse, sondern von den betreffenden Fonds, und im Falle dieselben unzureichend sind, von den betreffenden Gemeinden entrichtet werden.

§. 10.

In der Provinz Rheinhessen sollen die direkten Steuern vom 1ten Juli 1821 folgendermaßen erhoben werden:
a) die Thür- und Fenstersteuer nach dem bisherigen Tarif,
b) die Patentsteuer nach den bisherigen gesetzlichen. Bestimmungen und mit der Abänderung, daß auf die Patente der Weinhändler, der Bierbrauer, der Gastwirthe, und der Straußwirthe, jährlich noch außerdem die Summe von Achtzehntausend Gulden ausgeschlagen werden soll,
c) die Personalsteuer nach ihrem bisherigen Betrag und nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen,
d) die Grundsteuer mit jährlich 582,533 fl.

§. 11.

Die in den 3 Provinzen des Großherzogthums entstehenden Beschwerden über Prägravation in den directen Steuern, werden nach den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, welche für jede dieser Provinzen dermalen gültig sind, und in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erledigt.
Sollten jedoch bei Beschwerden über Steuerprägravationen[WS 1] Fälle eintreten, für welche noch keine anwendbare gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, so ist die Staatsregierung ermächtigt, über diese Fälle für die Dauer der nächsten Finanzperiode provisorisch zu entscheiden.
Die Gründe dieser Entscheidungen sollen bei der nächsten Ständeversammlung den Landständen vorgelegt, und nach Befinden durch ihre Zustimmung zum Gesetz erhoben, oder durch andere sachgemäße gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden; in keinem Fall aber kann eine, etwa erfolgende abändernde Bestimmung, hinsichtlich dessen, was in der verflossenen Finanzperiode den Entscheidungen der Staatsregierung gemäß, von den Steuerpflichtigen geleistet worden ist, von irgend einer Seite eine Rückforderung begründen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Original steht ”Steuerprägavationen“.