Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 224.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

II. Indirekte Auflagen.

§. 12.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sollen die bisherigen gesetzlichen Abgaben von Tranksteuer, Ohmgeld und Impost[WS 1] von Wein, Obstwein, Bier, Branntwein und Essig fortbestehen, in so fern solche nicht durch nachstehende Bestimmungen abgeändert werden.
Es soll nämlich vom 1ten Juli 1821 an
a) der Producent von dem selbst gezogenen Wein, und der Fabrikant von dem selbst fabricirten Bier und Branntwein, welche er in seiner eigenen Haushaltung verbraucht, keine Tranksteuer. entrichten.
b) Die Tranksteuer von dem Wein, soll bei Privaten und bei Wirthen gleich seyn, und bestehen:
α) von dem innerhalb der Provinzen Starkenburg und Oberhessen erzeugt werdenden Wein, in zwei Gulden von der Ohm,
β) von allem ausserhalb dieser beiden Provinzen erzeugtem deutschen Wein, in vier Gulden von der Ohm. Hiernach soll auch die Tranksteuer von dem in Bouteillen verkauft werdenden deutschen Wein erhöhet werden,
γ) von allem ausserdeutschen Wein in acht Gulden von der Ohm und 20 kr. von der Bouteille — oder dem Kruge.
c) Das Ohmgeld vom Wein soll zwar fernerhin wie bisher in der 10ten Maaß, oder der 10ten Bouteille, oder dem 10ten Kruge nach dem Verkaufspreise bestehen, dagegen aber der in 1 fl. 20 kr. von der Ohm — oder 12 kr.von der Bouteille, oder 1 kr. vom Krug unter dem Namen Vierpfennigsgeld bestehende Theil des Ohmgeldes wegfallen.
d) Die Tranksteuer von ausländischem Obstwein soll in vier Gulden von der Ohm bestehen.
e) Von Branntwein soll statt der bisherigen zwei Abgaben, nemlich der Tranksteuer und dem Ohmgeld, vom 1ten Juli 1821 an nur eine einzige Abgabe bestehen, welche bei Privaten und Wirthen gleich ist.
Der Betrag dieser Abgabe, welche so gegriffen werden soll, daß dadurch die bisherige Einnahme an Tranksteuer und Ohmgeld von Branntwein[WS 2] gedeckt wird, wird von Seiten der Staatsregierung annoch bekannt gemacht werden.
f) Den Branntweinbrennern soll das Verzapfen des Branntweins gestattet werden.
g) Es soll den Branntweinbrennern, welche zugleich zapfen, nach mittlerer Annahme, ein billiger Durchschnitt, wie viel Branntwein[WS 3] mit ihrer Blase, oder ihren Blasen jährlich und in einzelnen Monaten ungefähr fabricirt werden kann, gemacht und hiernach von ihnen die Abgabe von Branntwein entrichtet werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. "Impost" ist ein veralteter Ausdruck für Steuer.
  2. Im Original steht "Brantwein",
  3. Im Original steht "Branndwein".