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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

§. 13.

Vom 1ten Juli 1821 an soll in den Fürstenthümern Starkenburg und Oberhessen, eine Accise von 2 kr. vom Pfund Caffee und von 2 kr. vom Pfund Zucker entrichtet, von allem fabricirten Rauch- und Schnupftabak aber eine Abgabe von acht Procent des Werths erhoben werden.

§. 14.

Die Salzregie im Fürstenthum Starkenburg soll auch in den Jahren 1821, 1822 u. 1823 fortbestehen, der Preis des Salzes jedoch, vom 1. Juli 1821. an, auf 4 kr. vom Pfund herabgesetzt werden[WS 1].
Eben so soll in der Provinz Rheinhessen an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Salzauflage das Verbot der Salzeinfuhr und des Salzhandels innerhalb Landes treten und der Detaildebit des Salzes vom 1. Juli 1821. an auf Rechnung der Staatskasse nach denselben gesetzlichen Bestimmungen, welche im Fürstenthum Starkenburg in Anwendung kommen, um den Preis von 4 kr. pr. Pfund übernommen werden.
Es ist der Großherzoglichen Staatsregierung überlassen, zur Sicherstellung der Salzregie die geeigneten Maaßregeln anzuordnen, namentlich die bisherigen gesetzlichen Strafen, soweit als es für den Zweck dienlich ist, durch Verordnungen herabzusetzen, auch für den Fall Strafen zu bestimmen, wenn das unbefugt eingeführte Salz zur Zeit der Entdeckung bereits abgeladen war, also Confiscation des Fuhrwerks und Zugviehes nicht statt finden kann, und endlich zu verordnen, daß Salzdefraudations-Geldstrafen, welche wegen Unvermögenheit nicht bezahlt werden können, in angemessene Gefängnißstrafen verwandelt werden sollen.
Alle diese Anordnungen und Bestimmungen sollen in der Provinz Rheinhessen, eben so, wie in der Provinz Starkenburg gültig seyn.

§. 15.

In der Provinz Oberhessen soll das Kopfsalz sowohl, als wie die Salzregie, mit dem 1. Juli 1821 aufgehoben, und von diesem Zeitpunkt an, der Salzhandel innerhalb der Provinz so wie die Einfuhr fremden Salzes frei gegeben werden.
Dagegen hat die Provinz Oberhessen vom 1. Juli 1821 an eine jährliche Salzsteuer von 64,834 fl. zu entrichten, welche auf sämmtliche Bewohner derselben, ohne Ausnahme, nach dem Verhältniß der Pfundzahl vertheilt werden soll, welche nach Maaßgabe der Verordnung vom 4. Februar 1813 und der später angeordneten Modifikationen, jeder Einzelner an Kopfsalz zu nehmen verbunden gewesen seyn würde.
Die zur Aufstellung einer solchen Vertheilungsnorm erforderlichen Salzsteuer-Repartitions-Register, sollen auch für diejenigen Bestandtheile des Fürstenthums Oberhessen aufgestellt werden, in welchen das Kopfsalz bisher nicht eingeführt war.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Original steht "worden".