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Ludwig I. Großherzog von Hessen: 0Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822 und 1823

ob der Hund blos zum Vergnügen oder wegen des Gewerbes, oder zur Sicherheit, oder aus einem andern Grund gehalten wird, bestehen soll.

§. 25.

Aus den vorhandenen Aktiv-Rückständen sollen zum Behuf der laufenden Finanzverwaltung in den Jahren 1821, 1822 und 1823 jährlich 75,000 fl. entnommen, mit den übrigen Rückständen aber nach den Bestimmungen verfahren werden, welche darüber insbesondere getroffen worden sind.
In Rücksicht aller übrigen in dem Voranschlage der Staats-Einnahmen vorkommenden und von den Landständen angenommenen Einnahme-Rubriken, verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

III. Ausgaben.

§. 26.

Sämmtliche Staats-Einkünfte sollen auf die verschiedenen Hauptverwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfniße derselben von den Landständen bewilligt sind.
Die bei einzelnen Hauptverwaltungszweigen etwa entstehenden Ueberschüsse, sollen zur Vermehrung des Reservefonds, somit nebst demselben dazu dienen, nur unvorhergesehene Erforderniße zu decken.
Die nach Ende eines jeden Jahres, und nach Abschluß der Haupt-Staats-Rechnung durch Ersparnisse oder günstige Ereignisse etwa entstehende Ueberschüsse, sollen im nächstfolgenden Jahr an den direkten Steuern der drey Provinzen des Großherzogthums und zwar den Provinzen Starkenburg und Oberhessen mit 23, und der Provinz Rheinhessen mit 13 abgeschrieben werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beygedruckten Staatssiegels.
Darmstadt den 8. Juni 1821.
(L. S.) LUDEWIG. 
du Thil.