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Schrift: „Jüdischer Blutekel“ vom Jahre 1753 sagt, sämtliche Juden müßten dem Henker überliefert, mit Feuer und Schwert vernichtet werden, wenn sie eine Geheimlehre hätten, nach welcher der Ritualmord und Blutgenuß bei ihnen eine religiöse Übung wäre. „Aber ich,“ fügt er dann bei, „der ich unter Anführung meines Vaters als Oberlandrabbiner zu Berlin und der ganzen kurbrandenburgischen Mark sogar in meiner zartesten Jugend die genauesten und verborgensten Heimlichkeiten des gesamten Judentums haarklein kennen gelernt habe, weil er einstens einen Mann seines Gewerbes aus mir zu machen verlangte, kann vor Gott auf meine Seel‘ und Gewissen bezeugen, daß dieses eine aus den höchsten Unwahrheiten sei, welche in der Welt jemals erhört worden.“

Solch ein edeldenkender Mann ist zweifellos auch Professor Dr. Basilius Levisohn, der im Jahre 1863 als ehemaliger Rabbiner, von einer alten rabbinischen Familie abstammend, erklärte, daß es in dem ganzen Bereiche der jüdischen Theologie nicht ein einziges Buch gebe, weder ein gedrucktes noch ein ungedrucktes, in welchem auch nur mit Einem Worte eine solche barbarische Handlung (des Ritualmordes und Blutgenusses) erwähnt werde, daß es weder eine geheime noch öffentliche mündliche Lehre (Tradition) unter den Juden gebe, wodurch sich jenes Laster hätte fortpflanzen können. Er beschließt diese Erklärung, indem er als Levit beschwört: „Es giebt keine große, auch keine kleine Gemeinde in ganz Israel, keine jüdische Sekte und keine jüdische Familie auf dem ganzen Erdenrunde, in welcher das Blut eines Menschen zu irgend einer Ceremonie verwendet wird, sei es eines Juden, eines Christen, eines Türken oder sonst eines Menschen auf Erden: so wahr mir Gott beistehen möge in der Stunde meines Todes, und mich selig werden lasse in seinem Sohne Jesu Christo, meinem Erlöser.“ Amen.

Zum Schlusse will ich nur noch beifügen, daß auch der als Kirchengeschichtschreiber bekannte Judenchrist August Neander bei Gelegenheit des Ritualmord=Prozesses zu Damaskus im Jahre 1840 eine Erklärung abgegeben hat, nach welcher die Juden von diesem Laster frei sind.

Diesen Zeugen und Zeugnissen gegenüber, die gegen das Vorhandensein einer jüdischen Geheimlehre vom Ritualmord und Blutgenuß

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/15&oldid=- (Version vom 31.7.2018)