Seite:Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen (1902).djvu/46
|
Wenn mein H. Recensent schießlich sagt, er sei nicht für eine Ausnahmegesetzgebung den Juden gegenüber, möchte aber wünschen, daß der Staat ihren Lehr- und Schulbüchern sowie Religionsübungen nur die Hälfte der Aufmerksamkeit widmete, die er katholischen Übungen widmet, so dürfte dieser Wunsch leicht Erfüllung finden, wenn er am gehörigen Orte geäußert wird. Am 30. September 1892 hat die Kreuzzeitung in Berlin in ihrer Nr. 458 einen Artikel mit der Aufschrift gebracht: „Was lehrt der jüdische Katechismus?“ Daraufhin hat der preußische Unterrichtsminister eine Untersuchung aller Lehrbücher für den israelitischen Religionsunterricht angeordnet. Am 29. September 1893 meldete der „Staatsanzeiger“, die Sammlung der untersuchten Schriften habe aus 551 Büchern bestanden, und das Ergebnis der sehr eingehenden Prüfung durch zwei Beauftragte sei gewesen, daß „keine der in der Presse gegen die jüdischen Religionsbücher erhobenen Anklagen durch den Inhalt der vorgelegenen Bücher begründet ist“. So wird auch die bayerische Staatsregierung gewiß nicht säumen, den Lehrbüchern und religiösen Übungen der Juden eine größere Aufmerksamkeit zuzuwenden, wenn Anklagen nach dieser Seite erhoben werden. Auf den Ritualmord Bezügliches wird aber dabei gewiß nicht zum Vorschein kommen. |
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/46&oldid=1775311 (Version vom 3.03.2012)