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Es ist aber die Grenze der eigentlichen Arbeiterschaft weit nach oben hin überschritten, indem auch „andere Angestellte in gehobener Stellung“ einbezogen worden sind; ebenso Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, sogar Lehrer und Erzieher, Bühnen- und Orchestermitglieder, ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen. Mit diesem Versicherungskreis deckt sich derjenige der Invalidenversicherung. Bei der Unfallversicherung konnte wegen des Zusammenhangs der Gefahr mit einem bestimmten Betriebe nicht davon abgesehen werden, eine große Anzahl von solchen aufzuführen und lediglich die in ihnen Beschäftigten der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Aber auch hier ist das zurzeit irgendwie Mögliche und Erreichbare geleistet; nicht nur auf dem Gebiete des Gewerbes im engeren Sinne, sondern auch auf dem der Landwirtschaft und des Seewesens. Sind doch in dem III. Buche der Reichsversicherungsordnung die Gewerbe-, landwirtschaftliche und See-Unfallversicherung miteinander verbunden. Naturgemäß hat das Versicherungsgesetz für Angestellte einen anderen Versichertenkreis ins Auge fassen müssen. An erster Stelle sind hier Angestellte in leitender Stellung, wenn diese ihren Hauptberuf bildet, zu nennen, sodann Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung; zum Teil gehören diese letzterwähnten Gruppen auch der Invalidenversicherung an, wenn eine Gehaltsgrenze von 2000 M. nicht überschritten ist. Es gehören wiederum unter dieser Voraussetzung beiden Versicherungen an die Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher. Nur daß bei den Privatbeamten die Gehaltsgrenze 5000 M. beträgt und daß sie beim Eintritt in die Beschäftigung das 60. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sein dürfen. In allen Zweigen der Versicherung stehen der Versicherungspflicht Versicherungsberechtigungen für besondere Fälle zur Seite, wie andererseits auch Befreiungen gegeben sind, wo der sozialpolitische Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.

Leistungen der Versicherungszweige.

Um den Wert der Versicherung zu ermessen, ist vom praktischen Standpunkt aus die Frage der Leistungen von grundlegender Bedeutung. In dieser Beziehung ist gerade auf dem Gebiete der Krankenversicherung durch die Reichsversicherungsordnung eine ganz außerordentliche Erweiterung eingetreten und durch die Hinterbliebenenversicherung eine neue, bisher unbekannte Fürsorge geschaffen worden; für die Unfallversicherung ist zwar ein weiteres an Gewährung gesetzlich nicht festgestellt worden, und es ist ja bekannt, daß gerade die Unfallrenten Gegenstand besonderen Begehrens sind und daher wohl auch als recht ansehnliche Zuwendungen angesehen werden dürfen. Die Angestelltenversicherung aber hat als neue Einrichtung zuerst für sich Vorteile einer noch nicht vorhandenen Art geboten. Nur das Allerwichtigste mag hier eines Überblicks gewürdigt werden.

a) Krankenversicherung.

Die Leistungen der Krankenversicherung sind nicht nur zahlenmäßig in den letzten 25 Jahren gewachsen,

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/228&oldid=- (Version vom 31.7.2018)