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der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung und endlich die Sonderanstalt der Seeberufsgenossenschaft. Von erheblichem Interesse ist es, daß gewisse allgemeine Rechtsgrundlagen für sämtliche Träger in der Reichsversicherungsordnung nunmehr einheitlich geregelt sind. Vor allem ist an die Rechtsfähigkeit zu denken. Sie schließt die Fähigkeit in sich, auf dem Gebiete des bürgerlichen und öffentlichen Rechts Träger von Rechten und Verbindlichkeiten zu sein. Eine Grenze findet sie in der Selbstverwaltung, d. h. es werden durch positivrechtliche Bestimmungen gewisse Handlungen überhaupt verwehrt oder ihre Vornahme nur unter Mitwirkung oder Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden vorgenommen. Wie zahlreich auch diese Fälle in dem Gesetzbuche sind, so spielen sie doch gegenüber der im allgemeinen freien Rechtsfähigkeit nur eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle und weisen auf das zu beachtende Verhältnis zwischen Selbstverwaltung und Staatsaufsicht hin. Wie bedeutsam die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist, vermag man zu erkennen, wenn man deren Fehlen bei den sogen. Berufsvereinen bedenkt, die deshalb in ihrer Ausgestaltung und Wirksamkeit wesentlich behindert sind. Die Versicherungsträger können Darlehen aufnehmen, Grundbesitz erwerben und veräußern, hypothekarisch oder sonstwie belasten, ein Krankenhaus errichten oder ein eigenes Geschäftshaus bauen und verwalten. Nicht erforderlich ist zu alledem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Krankenkassen, wenn auch die ganze Finanzgebahrung eng mit den Rechten der Aufsichtsbehörden, die gesetz- und satzungsmäßige Verwaltung zu überwachen, zusammenhängt. Erst durch ihre Rechtsfähigkeit und die darin liegenden Befugnisse im einzelnen haben die Versicherungsträger jene großartige Ausgestaltung ihrer Einrichtungen, die Erweiterung ihrer Leistungen ermöglicht, die ihnen das besondere Kennzeichen aufdrücken.

Organisation der Versicherungsträger. Ehrenämter.

Auch in bezug auf die innere Organisation ist eine Vereinheitlichung geschaffen worden. Jeder Versicherungsträger hat einen Vorstand, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die großen Befugnisse machen aber auch erforderlich, daß bei Verstoß gegen Gesetz oder Satzung eine Beanstandung erfolgt, die durch Beschwerde angefochten werden kann. Außer dem Vorstand sind Organe der Versicherungsträger der Ausschuß bei den Krankenkassen und Versicherungsanstalten, die Genossenschaftsversammlung bei den Berufsgenossenschaften. Die Ämter der Versicherungsträger sind grundsätzlich ehrenamtliche. Auch die Voraussetzungen der Wählbarkeit, Wahlzeit, Ablehnung der Wahl, Strafe bei Pflichtverletzung, Amtsenthebung sind einheitlich gestaltet. Das immer mehr vordringende System der Verhältniswahl hat grundsätzliche Annahme gefunden, um auch den Minderheiten einen entsprechenden Einfluß auf die Verwaltung zu sichern. Freilich ist mit Rücksicht auf die soziale Stellung der ehrenamtlich tätigen Personen die Notwendigkeit erkannt, neben der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit für ihre Leistungen die Erstattung nicht nur der baren Auslagen, sondern auch den Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder statt dessen einen Pauschbetrag in Aussicht zu nehmen. Allerdings dürfen die ehrenamtlichen Stellen nicht Sinekuren werden, da sie sonst dem Wesen des Ehrenamts widersprächen, und sie dürfen auch keine

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/240&oldid=- (Version vom 31.7.2018)