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Die Aufnahme dieser Staaten in die völkerrechtliche Gemeinschaft erfolgte deshalb, weil die Beziehungen derselben mit den christlichen Staaten sich fortwährend vermehrten und diese Staaten sich den Vorschriften des von den christlichen Staaten ausgebildeten Völkerrechts im Krieg und Frieden unterwarfen und daher auch in diplomatischen Verkehr mit den christlichen Staaten traten.

Da aber die Verschiedenheit der Zivilisation und des auf derselben beruhenden Rechts zwischen den christlichen und den nichtchristlichen Staaten trotz mancher Annäherung, die in dieser Hinsicht allmählich eingetreten ist, fortbesteht, so ist eine völlige Gleichstellung der nichtchristlichen Staaten mit den christlichen nicht erfolgt. Die christlichen Staaten erkennen nämlich nicht an, daß das in den nichtchristlichen Staaten geltende Privatrecht, Strafrecht und öffentliche Recht für ihre in solchen Staaten sich aufhaltenden Angehörigen in jeder Beziehung verpflichtend ist und geben daher nicht zu, daß dieselben der Gerichtsbarkeit des Aufenthaltsstaats unterstehen. Darauf beruht die Einrichtung der Konsulargerichtsbarkeit, die für Angehörige christlicher Staaten in nichtchristlichen Staaten (pays hors chrétienté) besteht[1].

Jedenfalls hat sich infolge der angedeuteten Entwicklung das Völkerrecht, das zunächst nur die christlichen Staaten in Europa umfaßte und daher als „europäisches Völkerrecht“ bezeichnet wurde, im Laufe der Zeit auf immer mehr Staaten erstreckt und findet gegenwärtig in allen Weltteilen Anwendung.

Begriff der Souveränität.

Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft können nur Staaten sein, d. h. souveräne Gemeinwesen [2]. Die Souveränität ist eine wesentliche Eigenschaft des Staates, durch welche er sich von anderen Gemeinwesen, namentlich Gemeinden und Kommunalverbänden, unterscheidet. Die Eigenschaft der Souveränität des Staates äußert sich in einer doppelten Richtung: Der Staat wird nämlich zunächst deshalb als souverän bezeichnet, weil es in jedem Staate nur eine höchste Gewalt gibt und geben kann, der alle dem Staate angehörigen bzw. im Staatsgebiete befindlichen Personen unbedingt unterworfen sind, so daß dieselben der Staatsgewalt gegenüber kein unverletzliches und unantastbares Recht haben (staatsrechtliche Souveränität).

Die Souveränität zeigt sich aber auch als völkerrechtliche darin, daß der Staat nach außen unabhängig und einer fremden Gewalt nicht unterworfen ist. Infolge dieser Unabhängigkeit sind die Staaten fähig, Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft zu sein, mit anderen Staaten in diplomatischen Verkehr zu treten, Verträge abzuschließen und namentlich auch Krieg zu führen, während diese Fähigkeit anderen menschlichen Gemeinwesen, wie insbesondere den Gemeinden und Kommunalverbänden und ebenso Religionsgesellschaften fehlt. Weil die Staaten souveräne Gemeinwesen sind, können sie


  1. Japan hat jedoch in der neuesten Zeit (seit 1900) die Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit in seinem Gebiete und die grundsätzliche Gleichstellung mit den christlichen Staaten dadurch erreicht, daß es sein Privatrecht und sein öffentliches Recht möglichst den europäischen Gesetzen anpaßte. Vgl. Ullmann, a. a. O. S. 65, 199, 226.
  2. Vgl. darüber: meine Schrift „Weltstaat und Friedensproblem“, S. 4 ff.
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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/336&oldid=- (Version vom 31.7.2018)