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des Abschlusses eines auf diesem Grundsatze beruhenden, alle Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft bindenden Weltschiedsvertrags gemacht[1].

Aber auch dieses Mal scheiterte der Plan an dem Widerstande mehrerer Staaten, unter denen sich namentlich auch Deutschland befand[2].

Immerhin sprach sich die Konferenz in einer in die Schlußakte aufgenommenen Resolution für die grundsätzliche Anerkennung der obligatorischen Schiedssprechung aus.

Außerdem arbeitete die Konferenz den Entwurf eines Abkommens über die Errichtung eines ständigen Schiedsgerichtshofs aus, dessen Annahme sie den Vertragsmächten empfahl, nachdem eine Einigung über den Entwurf während der Verhandlungen der Konferenz selbst nicht zu erzielen gewesen war.

Die Londoner Seewehrkonferenz von 1908/09.

Eine Ergänzung der Abmachungen der beiden Friedenskonferenzen bildet die auf der von den bedeutendsten Seemächten beschickten Londoner Seerechtskonferenz festgestellte Seerechtsdeklaration vom 26. Februar 1909. Dieselbe regelt die Blockade in Kriegszeiten im Gegensatz zu der sog. Friedensblockade, die Kriegskonterbande, die neutralitätswidrige Unterstützung, die Zerstörung neutraler Prisen, den Flaggenwechsel, die feindliche Eigenschaft eines Schiffes, das Geleit neutraler Schiffe durch Kriegsschiffe ihres Heimatstaates; den Widerstand gegen die Durchsuchung und die Frage des Schadensersatzes im Falle ungerechtfertigter Beschlagnahme von Schiffen und Waren.

Nach dem von der russischen Regierung für die zweite Friedenskonferenz aufgestellten Programm sollte auf derselben eine Regelung des Seekriegsrechts in der gleichen umfassenden Weise erfolgen, wie dies bezüglich des Landkriegsrechts auf der ersten Konferenz geschehen war. Es gelang dies jedoch nicht, da die maßgebenden Seemächte in ihren Auffassungen über gewisse Punkte, namentlich das Seebeuterecht, zuweit auseinandergingen und namentlich England, das seit zwei Jahrhunderten es meisterhaft verstanden hat, die Entwicklung des Herkommens auf dem Gebiete des Seekriegsrechts zu seinem Vorteile zu beeinflussen, nicht geneigt war, zu Abmachungen seine Zustimmung zu geben, die die aus seiner Übermacht zur See sich ergebende Stellung hätten beeinträchtigen können.

Die Konferenz mußte sich daher darauf beschränken, die bereits erwähnten, einzelne Punkte des Seekriegsrechts regelnden Konventionen festzustellen und im übrigen den Wunsch auszusprechen, daß eine umfassende Kodifikation des Seekriegsrechts in das Programm einer dritten Friedenskonferenz aufgenommen werde.

Wider Erwarten sah sich jedoch die englische Regierung bald nach der Beendigung der zweiten Friedenskonferenz veranlaßt, die bedeutendsten Seemächte zu einer Seerechtskonferenz nach London einzuladen, um über verschiedene, auf der zweiten Friedenskonferenz


  1. Vgl. über die Gründe, welche das ablehnende Verhalten Deutschlands bestimmten, das Weißbuch S. 3ff.
  2. Zorn, Das Deutsche Reich und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Internationale Wochenschrift 1910, Nr. 48 und 49. – Stengel, Das obligatorische Schiedsverfahren und der Weltschiedsvertrag. Zeitschrift f. Politik, Bd. I, S. 553ff.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 332. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/348&oldid=- (Version vom 31.7.2018)