Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/12

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oder Etern,[1] so es noth thut, es seie bei tag oder nacht, der aber solches vbertrette vnnd nit thet, der soll von den vierern gebüest werden vmb 2 fl. Desgleichen sollen ieder in der gemeint seiner Ehehalten zu recht vnnd billigkeit mechtig sein, vnnd also pflicht von ihnen genomen werden,


14.

Item es sollen die Mezger[2] vnnd die würth rechte gewicht vnnd maß haben, bey 3 Pfund vnnd die vierer sollen solches besichtigen zu etlicher zeit,[3]


15.

Die Mezger sollen kein pfinings oder forren[4] Fleisch fail haben, ohne der vierer Erlaubnus bey 3 Pfund vnnd sollen auch die Mezger alles Fleisch so sie zu Lehrberg schlachten vnd aushauen, oder sonsten verdreiben, Jedesmahls in dem werth, gleich den Mezgern zu Onolzbach geben vnd hierinnen


  1. Ettern die Verzäunungen der Gärten; Etterruthen, die Fichtreiser, womit die eichenen Zaunstickel oben mit einander verbunden und verflochten sind.
  2. D. i. die Fleischer.
  3. Dieß ist jetzt Incumbenz der herrschaftlichen Beämten.
  4. D. i. Farren, oder Fleisch von ganzen, unverschnittenen, zur Nachzucht gebrauchten Ochsen.