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oder Etern,[1] so es noth thut, es seie bei tag oder nacht, der aber solches vbertrette vnnd nit thet, der soll von den vierern gebüest werden vmb 2 fl. Desgleichen sollen ieder in der gemeint seiner Ehehalten zu recht vnnd billigkeit mechtig sein, vnnd also pflicht von ihnen genomen werden,
14.
Item es sollen die Mezger[2] vnnd die würth rechte gewicht vnnd maß haben, bey 3 Pfund vnnd die vierer sollen solches besichtigen zu etlicher zeit,[3]
15.
Die Mezger sollen kein pfinings oder forren[4] Fleisch fail haben, ohne der vierer Erlaubnus bey 3 Pfund vnnd sollen auch die Mezger alles Fleisch so sie zu Lehrberg schlachten vnd aushauen, oder sonsten verdreiben, Jedesmahls in dem werth, gleich den Mezgern zu Onolzbach geben vnd hierinnen
- ↑ Ettern die Verzäunungen der Gärten; Etterruthen, die Fichtreiser, womit die eichenen Zaunstickel oben mit einander verbunden und verflochten sind.
- ↑ D. i. die Fleischer.
- ↑ Dieß ist jetzt Incumbenz der herrschaftlichen Beämten.
- ↑ D. i. Farren, oder Fleisch von ganzen, unverschnittenen, zur Nachzucht gebrauchten Ochsen.
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Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg-Ansbach: Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg in: Journal von und für Franken, Band 5. Raw, Nürnberg 1792, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dorffs_Ordnung_der_unterthonen_zue_Lehrberg.pdf/12&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg-Ansbach: Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg in: Journal von und für Franken, Band 5. Raw, Nürnberg 1792, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dorffs_Ordnung_der_unterthonen_zue_Lehrberg.pdf/12&oldid=- (Version vom 31.7.2018)