Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/22

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Freittag noch Vormittag; vnnd alle gebannte Vestäg vor mittag; In der Fasten, am Montag, Mitwochen vnd am Freitag vormittag bei 3. Pfund. Wer vischt, der soll mit einem Hammen vischen vnnd nur einen stutter[1] haben, vnnd seindt auch die Segen[2] verbotten bei 3. Pfund. Es were dann sach, das die Herrschafft dahin kemme, so mag dieselben fischen lassen mit den Segen.


47.

Wenn 2. mit einander vischen, so sollen sie am wenigsten 3. Meßgerten von einander gehen bei 3. Pfund.



    [197] angenommen hat, so siehet man wohl, daß dieser Artikel noch aus der ältern Dorfs-Ordnung genommen und beybehalten worden ist.

  1. Eine Stange, um die Fische in Bewegung zu bringen, aus der Tiefe empor zu treiben.
  2. Das sind zwey lange Netze, unten durch Bley beschwert, welche man an zwey von einander mehr oder weniger entfernten Stellen quer über den Fluß ziehet und damit sachte gegen einander fährt, um alle Fische, die in einer gewissen Distanz sich befinden, zu bestricken und mit Hammen heraus fangen zu können. Daß diese hier verboten werden, gehört, so wie die übrigen Vorschriften dieses Paragraphs, zur billigen Schonung der Fische, damit diese von den jetzigen Gemeindegliedern zwar benutzt, aber nicht zum Schaden der nachfolgenden ausgerottet werden können. Eben dieß ist auch die Absicht der folgenden Vorschriften.