pfandt dornach verkauffen, oder versezen, vmb sein geldt, vnd nicht höher, weme er will, ohne hinderung vnnd Irrung des selbst schuldtners,
Item Nachdeme sich in erfahrung befunden, das dordurch iran[1] Zwang vnd mangel an Wasser gewest, von den Müllern zu Lehrberg? ohngeacht? das denselben zu allen nothwendigen gebeüen, vom gemeinholtz, souil sie bedörffen, ein Notturfft gegeben werden muß, Jedoch Sie den Frembden ehenter, als einem Gemeindtsman, mahlen, wordurch der Gemeindsman nothleiden muß, derowegen hinfüro die Müller beeder Herrschafft vnterthonen, Wenn dieselben solches bei einem suchen; Vor den auswendigen zu mahlen schuldig sein, vnd dorauff von den Vierern gut Achtung zu geben, auch Sie die Müller, im Fall Sie solches nicht thun würden, ein ieder von seiner Herrschafft vmb 3. Pfund gestrafft werden soll.
Item die Müller, so ausserhalb des Dorfs sein,[2] sollen auf die wisen vnd aeker
Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg-Ansbach: Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg in: Journal von und für Franken, Band 5. Raw, Nürnberg 1792, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dorffs_Ordnung_der_unterthonen_zue_Lehrberg.pdf/27&oldid=- (Version vom 31.7.2018)