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Wilhelm Anton von der Asseburg: Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777

XIII. Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777.




Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Anton Bischof zu Paderborn, des Heiligen Römischen Reichs Fürst, Graf zu Pyrmont etc.

Thun kund und fügen hiemit zu wissen. Nachdem Uns Unsere treugehorsamsten Landstände bey dem vorgewesenen Landtag unterthänigst gebethen haben, daß Wir dem je länger je mehr einreissenden Mißbrauch, welcher mit dem Caffee-Getränke fast zum Höchsten getrieben wird, einen ernstlich Einhalt thun, und solche nachdrucksame Verfügungen dawider erlassen mögten, wodurch der gemeine Mann von dem Gebrauch des Caffee gänzlich abgehalten würde; So haben Wir, diesem zum gemeinen Landes Besten abzielenden, Gesuche gnädigst zu willfahren, nicht entstehen, in Gemäßheit dessen aber hiemit gnädigst verordnen wollen, daß

1) Aller Caffee-Handel vom zukünftigen 1ten May an, durch das ganze Land völlig aufhören, binnen dieser Frist aber [95] ein jeder Kaufhändler, er seye Christ oder Jud, seines noch etwa habenden Caffee-Vorraths sich entledigen, und nach der Zeit, nemlich nach dem 1ten May alles Caffee-Handels sich so gewiß gänzlich enthalten solle, als er ansonst zu gewärtigen hat, daß ihm nicht allein sein habender Vorrath an Caffee confisciret, sondern auch in eine Brüchten-Straf von 10. Rthlr. fällig erkläret, und darauf sofort exequiret werde; Weil gleichwohl

2) Dem befreyeten Stande der Gebrauch des Caffee frey und bevor bleibet, folglich auch diesem die bequemliche Gelegenheit des Ankaufs nicht entzogen werden kann, so haben Wir in dieser Absicht, und aus andern Uns bewegenden Ursachen denen mit Caffee handlenden Kaufleuten in Unserer Hauptstadt Paderborn gnädigst erlaubet, daß sie den Caffee an die Befreyete so Geist- als Weltlichen Standes, worunter Unsere Räthe, Assessoren, Secretarien und Kanzlisten, sodann Unsere sämtliche Ober-Officiers, Beamten, Gerichts- und Oeconomie-Verwalter, auch Actuarien, imgleichen Advocaten, Procuratoren und Notarien, nebst denen Bürgermeisteren in denen 4. Hauptstädten, und andere von ihren Renten lebende Personen mitbegriffen werden, zwarn verkaufen, ihnen aber den Caffee anderster nicht, als wenn sie solchen gegen einen von ihnen eigenhändig ausgestellten Schein abholen lassen werden, verabfolgen lassen sollen, jedoch darf der Schein keine geringere Quantität als sechs Pfund enthalten, inmassen derjenige