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Graf Wilhelms VI. (VII.) von Henneberg war das Land mit vielen Schulden überhäuft, und da die Gläubiger bey dem wahrscheinlichen Ausgang dieses Grafengeschlechtes, wegen ihrer Schuldforderungen in Sorge geriethen, und daher mit Ungestüm auf ihre Befriedigung drangen, so wußte sich Wilhelm auf keine schicklichere Art aus dieser Verlegenheit zu ziehen, als durch den bekannten Erbverbrüderungs- und Erbfolgevertrag, welcher zwischen ihm und seinen zwey Söhnen, Georg Ernsten und Poppen an einem- und den damahls lebenden drey herzogl. Brüdern zu Sachsen, Johann Friederich dem Mittlern, Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem jüngern am andern Theil am 1. Sept. 1554 zu Kahla abgeschlossen und 1555 vom Kaiser Ferdinand bestättiget wurde[1]. Der Inhalt dieses merkwürdigen Recesses ging hauptsächlich dahin, daß auf den Fall, wenn der Hennebergische Mannsstamm erlöschen würde, dessen sämmtliche Lande (die Herrschaft Schmalkalden ausgenommen) dem fürstlichen Hause Sachsen zufallen, letzteres aber von jetzt an die in 130420 fl. 6 gr. bestehenden Hennebergischen Schulden übernehmen


  1. Lünigs R. Arch. P. Spec. Cont. II. p. 303. Arnds Sächs. Arch. Th. II. S. 452. u. a. m.