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vom Jahr 1660 blieben die Hennebergischen Reichs- und Kreis-vota unter den Fürstlich. Theilhabern gemeinschaftlich, dergestalt, daß das Directorium unter ihnen nach dem Verhältnisse ihrer Landes-Portionen alterniren sollte. Damahlen existirten drey Hauptstämme, nemlich 1) Sachsen-Naumburg. 2) Sachsen-Weimar und Gotha und 3) Sachsen-Altenburg, und als lezterer 1672 ausstarb, und seine Hennebergischen Lande an Sachsen-Gotha fielen, so bekam auch dieses Haus den Antheil der Altenburgischen Reichsstimme. Solchergestalt besaß Gotha hieran beynahe die Hälfte oder eigentlich /12 Theile, welche es aber in dem mit Sachsen-Hildburghausen 1702 geschlossenen Liberationsreceß, diesem fürstlichen Theil abtrat.[1] Indessen entstanden wegen Ausübung dieser Rechte unter sämmtlichen Sächsischen Häusern mancherley Irrungen, welche endlich zwischen Sachsen-Naumburg, Sachsen-Weimar,


    [518] sollen, stehet mit dieser Angabe in großen Widerspruch, und bezeuget, daß Chursachsen 4 Jahre und die übrigen Fürstlichen Theilhaber an Henneberg 8 Jahre, nach dem im Texte angeführten Schema, das Stimmrecht auszuführen haben.

  1. S. Hn. Hofr. Röders Abhandlung von den Reichstags-Stimmen S. 300.