vom Jahr 1660 blieben die Hennebergischen Reichs- und Kreis-vota unter den Fürstlich. Theilhabern gemeinschaftlich, dergestalt, daß das Directorium unter ihnen nach dem Verhältnisse ihrer Landes-Portionen alterniren sollte. Damahlen existirten drey Hauptstämme, nemlich 1) Sachsen-Naumburg. 2) Sachsen-Weimar und Gotha und 3) Sachsen-Altenburg, und als lezterer 1672 ausstarb, und seine Hennebergischen Lande an Sachsen-Gotha fielen, so bekam auch dieses Haus den Antheil der Altenburgischen Reichsstimme. Solchergestalt besaß Gotha hieran beynahe die Hälfte oder eigentlich 5½/12 Theile, welche es aber in dem mit Sachsen-Hildburghausen 1702 geschlossenen Liberationsreceß, diesem fürstlichen Theil abtrat.[1] Indessen entstanden wegen Ausübung dieser Rechte unter sämmtlichen Sächsischen Häusern mancherley Irrungen, welche endlich zwischen Sachsen-Naumburg, Sachsen-Weimar,
- ↑ S. Hn. Hofr. Röders Abhandlung von den Reichstags-Stimmen S. 300.
[518] sollen, stehet mit dieser Angabe in großen Widerspruch, und bezeuget, daß Chursachsen 4 Jahre und die übrigen Fürstlichen Theilhaber an Henneberg 8 Jahre, nach dem im Texte angeführten Schema, das Stimmrecht auszuführen haben.
Anonym: Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg, als eine Berichtigung der, in den allgemeinen Erdbeschreibungen, von diesem Lande befindlichen fehlerhaften Nachrichten in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 518. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Grundri%C3%9F_einer_historisch-geographischen_Beschreibung_der_Grafschaft_Henneberg.pdf/30&oldid=- (Version vom 1.8.2018)