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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

sollen die Spiritualia & Interna von ienen, was die Temporalia und Disciplinam externam betrifft, abgesöndert, und über diese letzteren Gegenstände ein besonderes Protokoll gehalten werden.

Uibrigens sollen anstatt der bisher von den Commissariis Generalibus abgeordneten Visitatoren bis zur erfolgten Wahl eines neuen Provinzobern die inländischen P. P. Provinciae, oder welchem es sonst vi Instituti gebühret, das Präsidium wechselweise führen. Da also
 6. dadurch die Nothwendigkeit aufhört, persönliche Reisen von einigen Ordensgliedern nach Rom oder in auswärtige andere Staaten zu unternehmen, noch weniger einige in Perpetuum da zu unterhalten: so wird eines wie das andere verboten.
Die P. P. Provinzialen der geistlichen Orden dürfen zwar dem P. Generale zu Rom die auf sie in dem inländischen abgehaltenen Provinzialkapitel ausgefallen Wahl propter Communionem quoad Suffragia & Preces bekannt machen, keineswegs aber von denselben was immer für ein Recht oder Gewalt begehren. Dieses Notifikationsschreiben haben die Obern bei der Landesstelle offen zur weiteren Beförderung durch die Hofkanzlei an Auf welche Art die Ordensgeistlichen die Wahr ihrer Obern dem Generale nach Rom bekannt machen dürfen.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/208&oldid=- (Version vom 1.8.2018)