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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Summen auser Lande ohne allerhöchste landesfürstliche Erlaubniß auf das schärfeste verboten sind.
 Patent vom 24. März 1781.


 Diese genannten Werke oder Papiere von fremden Ländern hereinzubringen ist auch allen Buchhändlern unter der Konfiskazions- und anderen nach Umständen zu verhängenden Strafen verboten, weil es iedem Orden frei steht, sich zu deren Erhaltung auf eigene Kosten entweder an die Wiener- oder erbländischen Buchdrucker zu wenden.
 Hofdekret vom 8. Weinmonat 1781.
Bei Annäherung der gewöhnlichen Zeit, wo die geistlichen Orden ihre Konventus und Capitula provincialia abzuhalten pflegen, ist das wachsamste Aug zu tragen, damit vorstehendes Patent vom 24. März 1781. in allen Punkten auf das genaueste in Erfüllung gebracht werde, welcher Erfolg seiner Zeit anzuzeigen, und zugleich dieienigen Orden, oder Ordenshäuser, die etwa ein oder dem anderen Gegenstand erwähnten Patents immittels zuwider gehandelt hätten, oder allenfalls saumsälig gewesen wären, ohne Verzug namhaft zu machen.
 Hofdekret vom 24. September 1781.
Die Ordinarien sollen fleissig über der Aufhebung des Nexus der Religiosen wachen.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/210&oldid=- (Version vom 1.8.2018)