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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

äusserlichen Kirchen- und Disziplinarsachen nicht vereitelt, oder in ihrer Wirkung geschwächet werden.

Ferners ist der Bedacht zu nehmen, daß iede Provinz oder Kongregazion so viel immer möglich, es wären denn ganz besonders wichtige Ursachen, in iedem Lande ihre Beschränkung erhalte, damit den kostbaren und Zeit versplitternden Reisen der Oberen und Religiosen in andere k. k. Lande vorgebogen werden möge, weßhalben die allenfalls in geringer Anzahl befindlichen Häuser gleichen Ordens dahin zu leiten sind, daß sie unter der Aufsicht des Diözesanbischofs unter sich eine Kongregazion errichten, oder sich mit einem etwa in wenigen unterschiedenen Orden vereinigen, oder endlich auch für sich allein bestehen mögen.

Sollten künftig etwa noch einige Klöster wegen ihrer Unvermögenheit oder anderen Betrachtungen aufgehoben werden, ist eben dieser Maßstab in Bezug auf die obgleich in geringerer Anzahl sodann verbleibenden beizunehmen. Da nun alle Ordensvorsteher im Name der Ordenshäuser bereits dem auswärtigen Nexui vorgeschriebenermassen entsaget haben, oder wenn es ia etwa von einigen Unbekannten noch nicht geschehen wäre, solchem unverweilt schriftlich entsagen müssen, hat dasselbe nur darob zu sein, damit die übrigen Punkte des Patents
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/213&oldid=- (Version vom 1.8.2018)