Seite:Judenreglement Hamburg 16.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Gezanck / und was sonsten ärgerlich / treiben / auch auff der Christen Sabbath / Grossen Fest- Buß- und Beht-Tagen keinen Handel / Kauffmannschafft oder Handthierung treiben.

Art. 8.

Würden Sie gestohlene / geraubte und andere verdächtige Gühter wissentlich an sich kauffen / oder Geld darauff vorschiessen / sollen Sie / wann Sie dessen Rechtmäßig überführet / befundenen Umständen nach / nicht nur das gestohlene ohne Entgeldt heraus geben / und dessen / was Sie vorgeschossen / verlustig seyn / sondern auch andern zum Abscheu und Exempel, denen Gesetzen nach / gestraffet werden.

Art. 9.

So sollen Sie auch alles in den Rechten verbohten-übermäßigen Wuchers bey Verlust des Capitals und Zinsen sich enthalten.

Art. 10.

Weil man auch öffters verspühret / daß der Wucher damit verdecket werde / daß Sie in denen Obligationen das Capital samt den Zinsen in einer Summe sich verschreiben lassen: So sollen Sie hinkünfftig die Obligationes also einrichten lassen / daß die Summa Capitalis allein / und die Zinsen in selbigen Obligationen besonders exprimiret werden / in Verbleibung dessen aber der paraten Execution sich nicht zuerfreuen haben.

Art. 11.

Wie dann auch ihnen ernstlich / und bey Verlust

Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_16.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)