Seite:LA2-Blitz-0303.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
513 Reichardt – Reichsmark 514

Reichardt, Johann Friedr., Liederkomp., 1752–1814.

Influenzelektrizität: auf dem Leiter A ist die Elektrizität, durch Annäherung (nicht Berührung!) des Leiters B mit + -Ladung (Elektronenmangel), ungleich verteilt worden; und zwar zieht die positive Ladung von B die negativen Elektronen auf A an.

Reichenau, bad. Insel, im Untersee des Bodensees; Benediktinerabtei R. (724–1803).

Reichenbach,

1) niederschles. St., 16 000 E;
2) sächs. St., im Vogtland, 31 000 E; Textilind.

Reichenbach, Georg v., Mechaniker u. Optiker, 1772 bis 1826 (Instrumente, Wassersäulenmaschine).

Reichenberg, nordböhm. St., 35 000 meist dt. E.

Reichenhall, oberbayrisch. Luftkurort, bei Berchtesgaden, 7100 E.

Reichensperger, August, 1808–95; 1867–84 im Reichstag, Mitbegr. des Zentrums.

Reicher, Emanuel, Schauspieler, 1849–1924; Bahnbrecher des naturalist. Spiels.

Reichsabgabenordnung (RAbgO) v. 13. 12. 1919, in der Fassung v. 22. 5. 1931, Grundgesetz für das Reichssteuerrecht.

Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 1927 zur Durchführung der Arbeits- u. Lehrstellenvermittlung, Berufsberatung u. Arbeitslosenversicherung geschaffen.

Reichsanwaltschaft (Reichsanwalt, Oberreichsanwalt), die Staatsanwaltschaft beim Reichsgericht in Leipzig.

Reichsapfel, Kugel mit Kreuz.

ReichsarbeitsministeriumÜbers. Sp. 121.

Reichsarmee, die Truppenmacht des dt. Reiches im 16.–18. Jh.

Reichsaufsicht, Hoheitsrecht des Reichs gegenüber den Ländern.

Reichsausschuß für Leibesübungen, Deutscher, Berlin, gegr. 1895, Spitzenorganisation der Leibesübungen treibenden deutschen Verbände, unpolitisch.

Reichsbahn. Die Eisenbahnen d. dt. Länder wurden nach Art. 171 RV. verreichlicht. Im Febr. 1924 wurde ein selbständ. Wirtschaftsunternehmen geschaffen: Deutsche R. und am 11. 10. 1924 die Deutsche R.-Gesellschaft errichtet, die den Betrieb der Reichseisenbahnen übernahm. Personalbestand 1930; 681 871 Personen (1925 noch 733 000), davon 306 762 Beamte, 375 109 Arbeiter und Hilfskräfte. Fahrzeugbestand 1928: 25 100 (darunter 347 elektr.) Lokomotiven und Triebwagen, 63 500 Personen-, 654 600 Güter- u. Gepäckwagen.

Reichsbank, eine vom Staat mit dem Privileg der Notenausgabe u. Steuerfreiheit ausgestattete u. von ihm zu banktechnischen Diensten (Zahlungsvermittlung) herangezogene Bank. Reguliert als von der Reichsregierung unabhängige Zentralbank den gesamten Geld- und Kreditverkehr und schützt die Währung.

Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, republik. polit. Organisation, meist Mitgl. der Sozialdem., Demokr. u. des Zentrums.

Reichsbehörden, DeutscheÜbers. Sp. 121.

Reichsbewertungsgesetz v. 10. 8. 1925, in d. Fassung v. 22. 5. 1931, gibt Vorschriften für die Ermittlung v. Einheitswerten, die Reich, Länder u. Gemeinden den nach dem Merkmal des Wertes zu erhebenden Steuern zugrunde legen müssen.

Reichsdeputation, bis 1806 reichsständischer Ausschuß.

Reichsexekution, Zwangsmaßnahmen des Reichs gegenüber einem Land, das pflichtwidrig handelt.

ReichsfarbenDeutsches Reich (Sp. 113).

Reichsfinanzhof, 1918 in München errichtet, oberste Instanz in Reichssteuerstreitsachen.

ReichsfinanzministeriumÜbers. Sp. 121.

ReichsflaggeDeutsches Reich (Sp. 113).

Reichsforstwirtschaftsrat, amtl. anerkannte forstl. Berufsvertretung, kann Erlaß von Gesetzen u. Verordnungen auf forstl. Gebiet anregen.

Reichsgesetze werden v. Reichstag beschlossen. Vorlage („Initiative“) geht in d. Regel v. Reichsregierung aus. Initiative steht auch dem Reichstag (mindestens 15 Mitgl.), dem Reichswirtschaftsrat bei sozial- od. wirtschaftspolit. Entwürfen v. grundlegender Bedeutung u. dem Volk durch Volksbegehren zu.

Reibungsräder.

Reichshaushalt, Deutscher (↑ Übers. Sp. 517)[WS 1], findet seinen Niederschlag im R.plan (Voranschlag) u. in der R.rechnung. Der R. wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch Gesetz festgestellt. Ausgaben werden in der Regel für 1 Jahr bewilligt. Reichstag kann ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben im R.entwurf nicht erhöhen oder neu einsetzen. Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt Reichsfinanzmin. im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat u. Reichstag Rechnung. Die Überwachung und Prüfung der gesamten Rechnungsführung liegt dem Rechnungshof des Deutschen Reichs ob.

Reichshaushaltsordnung, Gesetz vom 31. 12. 1922, regelt Reichshaushaltrecht u. gibt Bestimmungen f. Aufstellung u. Ausführung des Reichshaushaltsplans usw.
Reichsheer, seit 1921 Bez. der Landstreitkräfte des Dt. Reiches. Durch den Vertrag v. Versailles Beschränkung des R. auf 100 000 Mann (einschl. Offiziere u. Beamte). Es darf weder schwere Artillerie noch Tanks u. Flugzeuge haben. Der Große Generalstab u. ähnl. Organisationen, Mobilmachung oder deren Vorbereitung sind verboten. Oberbefehl hat d. Reichspräsident. An der Spitze steht der Chef der Heeresleitung. Oberste Kommando- u. Verwaltungsbehörde ist das Reichswehrministerium. 7 Infanterie- (je 1 in einem „Wehrkreis“) u. 3 Kavalleriedivisionen (auf die Wehrkreise verteilt). Ergänzung durch Freiwillige. Verpflichtungsdauer 12 (Offiziere: 25) Jahre. Für die Besoldung ist das ↑ Besoldungsgesetz maßgebend.

Dienstgrade.

a) Offiziere:
Generale: Generaloberst; Gen. der Kavallerie, Artillerie, Infanterie; Generalleutnant; Generalmajor.
Stabsoffiziere: Oberst; Oberstleutnant; Major
Hauptleute: Hauptmann, Rittmeister.
Leutnante: Oberleutnant, Leutnant,
b) Unteroffiziere mit Portepee:
Obermusikmeister u. Musikmeister, Truppendiensttuende Oberfeldwebel, Oberwachtmeister, Hufbeschlaglehrmeister; Oberfähnrich, Oberfeuerwerker usw.; Feldwebel u. Wachtmeister, Feuerwerker usw.;
ohne Portepee:
Fähnrich; Unterfeldwebel, Unterwachtmeister, Oberfahnenschmied; Unteroffizier, Fahnenschmied usw.
c) Mannschaften:
Stabsgefreiter; Obergefreiter; Gefreiter; Oberschütze; Schütze usw. ↑ Zahlmeister.

Bei Ausscheiden nach 12 Jahren od. (wegen Dienstunfähigkeit) nach mindestens 4 J. Anspruch auf Zivildienstschein, Übergangsgebührnisse usw., Offiziere auf lebenslängl. Ruhegehalt.

Reichshofrat, bis zur Auflösung des alten dt. Reichs (1806) kaiserl. Gerichtshof in Wien.

ReichsinsignienReichskleinodien.

Reichsjugendabzeichen, Vorstufe des Sportabzeichens f. Knaben u. Mädchen b. z. vollendeten 18. Jahr.

Reichsjugendwettkämpfe des Dt. Reichsausschusses für Leibesübungen für Knaben u. Mädchen von 10–18 Jahren, seit 1920.

ReichskabinettÜbers. Sp. 121.

ReichskanzleiÜbers. Sp. 121.

Reichskanzler, nach RV. der erste Reichsminister, der die Richtlinien der Politik bestimmt.

Deutsche Reichskleinodien:
a goldene Kaiserkrone,
b silbervergoldetes Kaiserzepter,
c goldener Reichsapfel,
d kaiserl. Zeremonienschwert.

Reichskleinodien, im alten dt. Reich (bis 1806) Schmuckstücke d. Kaisers od. Königs bei Krönungen usw.: Reichsinsignien (Symbole der Herrschergewalt) u. Reliquien; dann Würdezeichen des Dt. Reichs 1871–1918.

Reichsknappschaft, Berlin, Selbstverwaltungskörper d. bergbaul. Sonderversicherung, 2/5 Arbeitgeber-, 3/5 Versichertenvertreter.

Reichskohlenrat regelt Kohlenwirtschaft einschl. Ein- u. Ausfuhr u. überwacht bes. die Preisgestaltung; 60 Mitgl.

Reichskohlenverband besteht aus 11 Kohlensyndikaten u. Gaskokssyndikat, kontrolliert Durchführung der Anordnungen des Reichskohlenrats.

Reichskraftstoff, Treibstoff für Kraftwagen, Gemisch v. Spiritus, Benzol u. Tetralin.

ReichskriegsflaggeDeutsches Reich (Sp. 113).

Reichskunstwart, Beamter im Reichsinnenmin.: Pflege u. Förderung der Kunst.

Reichskurzschrift = Einheitskurzschrift.

Reichsland, 1871–1918 Bez. für Elsaß-Lothringen.

Reichslandbund, Berlin, 1921 aus Zus.schluß des Dt. Landbunds u. des Bundes d. Landwirte entstanden; 5,6 Mill. Mitgl.
Reichsmarine, seit 1921 Bez. der dt. Kriegsmarine. Oberbefehl hat der Reichspräs. An der Spitze steht der Chef der Marineleitung. Die Landmarineteile unterstehen den Marinestationskommandos der Ostsee (Kiel) u. Nordsee (Wilhelmshaven), die im Dienst befindl. Seestreitkräfte dem Flottenkommando (Kiel). Ausbildung des Nachwuchses leiten die Inspektionen. Durch den Vertrag v. Versailles Beschränkung der Seestreitkräfte der R. auf 6 Linienschiffe (Höchstgrenze für Ersatzbauten je Schiff 10 000 t), 6 Kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote usw.; erlaubter Mannschaftsbestand höchstens 15 000 Köpfe (einschl. Offiziere u. Beamte). Ergänzung dch. Freiwillige. Verpflichtungsdauer 12 (Offiziere: 25) Jahre. Besoldung, Zivilversorgung usw. wie beim Reichsheer.

Dienstgrade.

Seeoffiziere:
1) Flaggoffiziere: Admiral; Vizeadmiral; Konteradmiral;
2) Stabsoffiziere: Kapitän z. See; Fregattenkapitän; Korvettenkapitän;
3) Kapitänleutnante;
4) Leutnante: Oberleutnant; Leutnant. Deckoffiziere: Ober-Deckoffiziere u. Deckoffiziere.
Unteroffiziere:
Musikmeister, Fähnriche, Oberfeldwebel, Feldwebel, Obermaate u. Maate.
Mannschaften:
Stabsgefreiter, Obergefreiter, Gefreiter, Obermatrose bzw. Oberheizer, Matrose bzw. Heizer u. Kadett.
Militärische Beamte:
Marinezahlmeister.

Reichsmark, 1924 an die Stelle der

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Die Übersicht existiert nicht.
Empfohlene Zitierweise:
Meyers Blitz-Lexikon. Die Schnellauskunft für jedermann in Wort und Bild., Leipzig 1932, Spalten 513–514. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:LA2-Blitz-0303.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2022)