Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/10

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

et bona imperii apprendere et administrare, confirmatione papali quoad hoc nullatenus exspectata‘. Dieser Bericht kann sich schon deshalb nicht auf die Occamsche Passung beziehen, weil in dieser von einem Recht des Königs auf Verwaltung der Reichsgüter gar nicht die Rede ist. Allerdings erkennt der Verfasser des Berichtes nicht wie der Text des Nicolaus an, dass der Gewählte durch die Wahl Kaiser werde, vielmehr bedient er sich jener Formel, welche vor und nach dem ‚Licet iuris‘ ständig benutzt wurde, um das staatsrechtliche Verhältnis zwischen König- und Kaiserthum auszudrücken: ‚electus in regem in imperatorem postea promovendum‘. Das entspricht freilich dem Standpunkte, auf welchem der Verfasser des Occamschen Textes stehen müsste, wenn seine Auslassungen im bewussten Gegensatz gegen den Text des Nicolaus vorgenommen wären. Es ist jedoch zu beachten, dass der Occamsche Text jene Formel ebensowenig gebraucht, wie der andere; und die Art, wie jene Formel in dem Bericht über die Koblenzer Veröffentlichung gefasst ist, zeigt, dass dem Verfasser gerade jene andere Form, d. h. das vollständige Gesetz, nicht aber ein dem Occamschen Auszuge entsprechender Text bekannt gewesen sein muss. Die Worte des Berichtes: ‚electus in regem et in imperatorem postea promovendum‘, sind nicht sachgemäss; sie erklären sich nur, wenn man annimmt, dass die Bestimmung des Gesetzes selbst lautete: ‚electus in regem et imperatorem‘, und dass der Verfasser des Berichtes, oder vielleicht auch erst ein späterer Abschreiber durch Einfügung jener oft gebrauchten Formel seiner Anschauung entsprechend erläutern wollte, dabei aber das ‚et‘ stehen liess, ohne zu beachten, dass dieses durchaus nicht in den Zusammenhang passte. Dieses ‚et‘ genügt uns zu zeigen, dass in der Vorlage ‚electus in regem et imperatorem‘, oder vielleicht auch ‚in regem et in imperatorem‘ stand. Das entspricht aber nicht dem Occamschen Texte, sondern nur dem des Nicolaus: ‚postquam aliquis eligitur in imperatorem sive in regem‘.

Aber auch in der Proklamation ‚Fidem catholicam‘[1] glaubt Müller deutliche Spuren der sogenannten Variata zu finden, andrerseits freilich auch im Widerspruch damit stehende Bestimmungen, welche der Invariata entsprechen. Für diese Widersprüche findet er eine, wie er selbst sagt,

  1. S. Olenschlager, Staatsgeschichte, Urkunden n. 70, S. 193 ff., die hier in Betracht kommenden Stellen S. 194.