Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/13

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finden wir auch in der kleinen Denkschrift, welche Julius Ficker in seiner Abhandlung über den Kurverein als VI. Beilage aus der Sammlung des Rudolf Losse herausgegeben hat und welche in theils erweiterter, theils etwas verkürzter Gestalt auch in die Chronik des Heinrich von Herford aufgenommen ist[1]. Das Stück, welches nach seinem Anfangswort ‚Subscripta‘ citiert werden mag, ist eine Denkschrift über angeblich altüberliefertes Recht des Reiches. Hier wird in dem ersten Kapitel gesagt, dass den Kurfürsten das Recht zustehe, den Kaiser zu wählen (‚eligere imperatorem Romanorum‘). Im 2. Kapitel wird gesagt, der Gewählte sei ‚verus imperator seu rex Romanorum‘, und dem wird dann ausdrücklich hinzugefügt: ‚quod idem est, quia ista non differunt in essencia, sed in nominibus et iuris exercitio‘. Im 4. Kapitel wird dann erklärt, dass die Kurfürsten nach der Wahl dem Papste anzeigen müssten, dass sie den und den (‚talem‘) zum ‚imperator‘ erwählt hätten, und um seine Krönung und Salbung bäten. Nach der Krönung könne sich der Gewählte dann den Kaisertitel beilegen ‚se intitulare imperatorem Romanorum‘, obwohl er dem Wesen nach (‚in esse‘) schon durch die Wahl ‚verus imperator‘ geworden sei. Diese Denkschrift stimmt also in der Gleichsetzung von ‚rex‘ und ‚imperator‘ ganz überein mit den uns allein überlieferten Texten des ‚Licet iuris‘ und des ‚Fidem catholicam‘, ja sie dürfte in erster Linie bestimmt gewesen sein, den Standpunkt der beiden Frankfurter Erlasse bezüglich der Gleichstellung von ‚rex‘ und ‚imperator‘ zu begründen. Wir werden in ihr überhaupt den eigentlichen Schlüssel zum Verständnis jener beiden Stücke zu erkennen haben, wie ich weiter unten zu zeigen gedenke.

Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte kein Grund vorliegen, mit Müller anzunehmen, dass das Königswahlgesetz vom 6. August jemals in einer anderen Fassung vorhanden gewesen sei, als derjenigen, welche bei Nicolaus Minorita vorliegt und welche im einzelnen nach der von Occam benutzten, uns verlorenen Handschrift des Nicolaus und dem von Albericus überlieferten Texte zu verbessern ist. Von einer durch den Widerspruch der Kurfürsten

  1. Ed. Potthast p. 260 f. Das hier hinzugefugte 6. Kapitel, welches dem Papste das Reichsvikariat ab- und dem Pfalzgrafen zuspricht, scheint nicht ursprünglich dazu zu gehören. Es weicht in Ton und Inhalt von c. 1—5 ab und ist zum grössten Theile der Sachsenhäuser Appellation entlehnt (c. 8 in meiner Quellensammlung S. 155).