Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/19

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III. Zum Verständnis des Textes.

In dem Texte des Königswahlgesetzes vom 6. August 1338, welchen wir nunmehr als den einzigen überlieferten und echten kennen gelernt haben, hat man bisher allgemein als die wesentlichste Neuerung angesehen, dass es dem Gewählten allein in Folge der Wahl zum Könige das Recht auf die Führung des Kaisertitels habe zusprechen wollen. Diese Bedeutung legte man den Worten: ‚ex sola electione est verus rex et imperator Romanorum censendus et nominandus‘ bei. Damit hätte dann das Gesetz allerdings einen weiten Schritt über die Renser Beschlüsse hinaus gethan und einen Standpunkt eingenommen, der als unhaltbar schnell wieder aufgegeben werden musste.

Ich bin aber der Meinung, dass die fraglichen Worte diese Bedeutung gar nicht haben.

An und für sich könnte freilich ‚nominari‘ wohl so viel heissen wie einen Titel führen, oder doch neben der allgemeineren Bedeutung auch diese mit einschliessen, wie das auch bei anderen Synonymen der Fall ist. In solch allgemeiner Bedeutung gebraucht Nicolaus Minorita (S. 589) ‚appellari‘. Nachdem vom Könige gesagt ist: ‚coronatus et extunc imperator vocatus‘, wird hinzugefügt, in der Zeit bis zur Kaiserkrönung seien die Könige noch nicht Kaiser: ‚non imperatores, sed reges Romanorum in suis litteris et ab omnibus appellantur‘ (vgl. das. S. 601). Wird hier unterschieden zwischen dem ‚appellari ab omnibus‘ und der Beilegung des Titels in den eigenen Urkunden ('‚appellari in suis litteris‘), so wird dieses Letztere doch meist in anderer Weise deutlich ausgedrückt. So heisst es im Renser Weisthum: ‚titulum regium assumere‘ und ‚sibi titulum regium assumere‘, und entsprechend heisst es von der Führung des Kaisertitels in der Denkschrift ‚Subscripta‘: ‚se intitulare imperatorem‘. In dem ersten Prozess Johanns XXII. heisst es ‚prefati Romanorum regni nomen sibi et titulum regium usurpavit‘, wo ‚nomen‘ auf das römische Reich und ‚titulum‘ auf die Königswürde bezogen wird. In gleicher Weise wird in einem folgenden Satze desselben Stückes die Annahme des Königstitels erwähnt, daneben aber das Wort ‚nominari‘ gebraucht, um im Gegensatz dazu die allgemeine Bezeichnung als König auszudrücken: ‚neutri electorum ipsorum assumere licuit nomen et titulum prelibatum, cum nec interim Romanorum reges existant, sed in reges electi, nec sint habendi pro regibus nec reges etiam nominandi‘. Dass die Gewählten nicht den Königstitel führen dürfen, wird hier damit begründet, dass sie