Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/22

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Bei dieser Auffassung des ‚Licet iuris‘, welche die richtige sein dürfte, verschwindet nun vollends jeder Grund zu der Annahme, dass die Kurfürsten dieser Fassung des Gesetzes widersprochen haben sollten. Bedeutete es doch auf der einen Seite eine Stärkung ihrer reichsrechtlichen Stellung, wenn sie nicht nur die Schöpfer des Königs, sondern auch die des Kaisers wurden, während andererseits auch die geistlichen Kurfürsten die nothwendige Rücksicht auf das anerkannte Recht des Papstes gewahrt sahen.

Werfen wir zum Schluss die Frage auf, wer die eigentlich treibende Kraft bei dieser letzten Steigerung des Kurfürstenrechts und des Reichsrechts gewesen sein mochte, so ist dieselbe mit irgend welcher Sicherheit kaum zu beantworten. Höhlbaum hat in der kurz vor seinem Tode vollendeten Arbeit über den Kurverein von Rense in hohem Grade wahrscheinlich gemacht, dass Erzbischof Balduin von Trier seit der Wahl seines Bruders zum Könige im Jahre 1308 der eifrigste Förderer der Rechte der Kurfürsten und der Selbständigkeit des Reichsrechts war und jedenfalls noch nach dem Renser Tage im Jahre 1338 blieb, als er seinen Sonderbericht über die Vorgänge zu Rense an den Papst sandte. Sollte er es nicht auch gewesen sein, der Ludwig zu jenem weiteren Schritte auf dem Frankfurter Reichstage im August des- selben Jahres trieb? Dafür sprechen könnte vielleicht der Umstand, dass in jener Sammlung von Concepten und Abschriften, welche uns Balduins Official Rudolf genannt Losse hinterlassen hat, neben anderen auf jene Vorgänge bezüglichen Aktenstücken, auch jene Denkschrift ‚Subscripta‘, welche die Grundsätze der Gesetzgebung vom 6. August darlegt, und zwar in vollständiger und reiner Gestalt allein hier überliefert ist[1]. Vielleicht hat Höhlbaum Aufzeichnungen für seine geplante Abhandlung über das ‚Licet iuris‘ hinterlassen, welche über diese Frage Aufklärung bringen. Ich möchte hier nur eins hervorheben. Höhlbaum hat S. 22 ff. darauf hingewiesen, dass in den beiden Wahlanzeigen, die unter Mitwirkung und wohl unter massgebendem Einfluss des Erzbischofs Balduin verfasst sind, denjenigen über die Wahl Heinrichs VII. und Ludwigs d. B. von 1308 und 1314, dem Papste nur die Wahl angezeigt und die Bitte um die Kaiserkrönung des Gewählten vorgetragen wird, nicht aber die Bitte um

  1. S. oben S. 97.