Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/24

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n. 1146, S. 808, der Pfalzgraf Rudolf als zeitweilig alleiniger Führer der Kurstimme den übrigen Pfalzgrafen ihre Rechte ausdrücklich vorbehalten habe, so wird hier doch gerade ausdrücklich erklärt, dass die übrigen Kurfürsten nur immer den einen zur Zeit das Recht auf die Kur habenden Pfalzgrafen ‚für einen kurfürsten haben‘ sollen. Diese übrigen sind also trotz des vorbehaltenen Anrechts zur Zeit keine Kurfürsten. Vgl. auch die Verträge über das Alternieren des Kurrechts zwischen den beiden Linien vom 11. Aug. 1338 und vom 7. und 8. Sept. 1340, Quellen und Erört. VI, 355 ff. und 371 ff. War zur Zeit der Abfassung des Berichtes Pfalzgraf Rudolf schon als der alleinige zeitige Inhaber des Kurrechts anerkannt, so konnten sein jüngerer Bruder und seine Vettern bezüglich der Verhand- lungen zu Rense nicht mehr als ‚coelectores‘ aufgefasst werden. Dort waren die vier Pfalzgrafen nur zugelassen als ‚repraesentantes comitem palatinum‘, weil es nicht feststand, welchem unter ihnen das Kurrecht gehöre (‚cum non esset diffinitum quis eorum comes esse debeat vocem habens‘). Sie waren damals zusammen Träger des Rechtes eines Kurfürsten, eigentlich nicht vier Kurfürsten, sondern zusammen nur einer. Nachdem entschieden war, welcher von ihnen Kurfürst sei, konnten die übrigen nicht mehr als von diesem verschiedene ‚coelectores‘ ihm gegenüber gestellt werden. Dass aber die sechs Kurfürsten, unter ihnen ein Pfalzgraf als Führer der pfälzischen Kur auf die drei zweifelhaften Mitrepräsentanten der pfälzischen Kur mit Worten wie: ‚cum aliis omnibus principibus electoribus imperii in unum fuimus congregati‘ oder ‚et omnibus coelectoribus nostris‘ hätten hindeuten können, halte ich für völlig ausgeschlossen. Wenn aber Höhlbaum weiter meint, dass durch jene Wendung ‚nos et coelectores‘ auch das Recht der siebenten Kurstimme, obwohl[WS 1] deren Träger, der König von Böhmen, nicht mitwirkte, gewahrt worden sei, so hatte diese Erklärung schon Ficker S. 681 vorweg widerlegt mit der treffenden Bemerkung, dass an mehreren Stellen die ‚coelectores‘ auf das bestimmteste als solche gekennzeichnet werden, die zu Rense anwesend waren und mitwirkten.

Ist aber der Brief nicht von allen sechs Kurfürsten ausgestellt, so kann jene Inscriptio, welche die sechs als Aussteller nennt, nicht echt sein; und dazu stimmen denn auch alle jene in echten Urkunden unerhörten Titel der Kurfürsten, die des Mainzer Erzbischofs als ‚electorum principum decanus‘, des Trierer und Cölner als ‚cancellarius Gallie‘

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: ohwohl