Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/9

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Vielleicht könnte man einwenden, dass der Text des ‚Licet iuris‘ in den uns überlieferten Nicolaus-Handschriften interpoliert sei, der echte aber in der von Occam benutzten Handschrift vorliege. Damit aber wäre nicht in Einklang zu bringen, dass Albericus den gleichen Text, wie ihn jene Handschriften enthalten, an der päpstlichen Curie zu Avignon vorfand.

Freilich behauptet Müller zur weiteren Stütze seiner Ansicht, nicht der Text der sogenannten Invariata, sondern der Text, welcher bei Occam vorliegt, die Variata, sei im September zu Koblenz publiciert worden; diese Form sei auch den Chroniken bekannt und sei fast ausnahmslos von den Verfassern der grossen und kleinen Streitschriften der folgenden Zeit benutzt.

Was die letzte Angabe betrifft, so wird eine nähere Begründung nicht gegeben. Mir scheint eine solche auch unmöglich zu sein. Vor allen spricht Lupold von Bebenburg im Gegensatz zu dem Occamschen Texte von einer ‚electio in regem seu imperatorem‘ und erkennt dem Gewählten die Handhabung der Reichsgewalt zu, wenn er auch im übrigen nicht vollständig den Standpunkt des ‚Licet iuris‘ theilt.

Von Chroniken, welche angeblich die Variata kennen sollen, nennt Müller den Johannes Latomus, Caspar Camentz und Heinrich von Rebdorf[1]. Die beiden ersteren geben fast gleichlautend den Inhalt des Gesetzes so an: ‚Electus … in regem Romanorum a principibus electoribus vel a parte maiori administrationem imperii ante confirmationem habet plenam‘. Hier wird freilich der Erwählte wie bei Occam nur ‚rex‘, aber ihm wird die Reichsgewalt zugesprochen, wie in der Invariata. Mit der Angabe Heinrichs von Rebdorf aber ist deshalb nichts zu beweisen, weil er zugestandener Massen das Renser Weisthum und das Frankfurter Gesetz zusammenwirft.

Davon aber, dass die Variata bei der Veröffentlichung zu Koblenz benutzt sei, kann sicher keine Rede sein. Die von Müller für diese Annahme geltend gemachte Nachricht, welche G. Waitz in einer Colbertschen Handschrift zu Paris entdeckte[2], spricht geradezu dagegen. Die Nachricht lautet: ‚quod per principes electores concorditer aut per maiorem partem ipsorum electus in regem et in imperatorem postea promovendus potest statim iura, castra

  1. Böhmer, Fontes IV, 408. 431 und 521.
  2. Text bei Böhmer, Regesten Ludwigs d. B. 2825, S. 285 f.