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Fl. kr.
Examiniren.
Für das Auffwarthen / wann man examiniren will - 30.
Für das Binden bey dem examiniren - 15.
Dann mit dem Sail zu binden - 15.
Für das Hand-ripplen - 15.
Den Haggen einzuschlagen - 15.
In die Laiter zu spannen / jedesmal 1. -
Für das würckliche Auffziehen 1. -
Den Stein anzuhengen - 15.
Für das Beinschrauffen 1. -
Zum Fall obige Tortur an dem Delinquenten nicht verfänglich / wirdet er an den Spänzeug gebunden.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)