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Fl. kr.
Vierteln.
Vor das erdrosslen 1. -
Die Saul einzugraben und solche hinauß zu führen 1. -
Das Corpus wider herunter zu nehmen / das Beyhl herzu geben / und den Kopff abzuhauen 1. -
Vier Viertl zu machen / von einem 30. Kreutzer / thut 2. -
Solche an die gewöhnliche Orth (wohin die Genädig verordnet werden) zu führen für jedes 1. 30.
Die Laitern anzulainen und abzuwerffen 1. -
Das Viertl auffzuhengen / und für die Ketten 1. 30.
Und dem Knecht auch 1. -
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)