Seite:Neu aufgerichtetes March-Reglement-1697.djvu/11

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bisher ein- und andermahl Difficultät vorgefallen / so bleibt es deshalb bey dem bisherigen Herkommen / bis man sich deshalb über gewisse Articul näher vergleichen wird.

Im übrigen und was hierin nicht enthalten oder verändert / deshalb bleibet es bey denen vorhin ausgelassenen March-Edicten und Verordnungen / auch des Reichs gemeinen Satzungen und Constitutionen. Des zu Uhrkund seynd von diesem March-Reglement zwey gleichlautende Exemplaria, deren eins von Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Brandenburg / und das andere von Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Braunschweig und Lüneburg unterschrieben / gemachet / und selbige gegen einander verwechselt. So geschehen / in Unser Residentz-Stadt Hannover / den 8/18 Januarii 1697.

Ernst August / Churfürst.

L. S.
J. Hattorff.