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| Ferdinand II.: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen |
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Weil nun hie die jennigen Stiffter vnd Clöster / so dem Römischen Reiche / ohne alle Mittel vnterworffen / von den jennigen / so in der anderen Territorio gelegen / vnd also nicht vnmittelbahre Stände seyn / abgesondert vnd disponirt wird / das es mit solchen mittelbahren Stifft vnd Clöstern / bey der ordnung / die ein jeder Standt vor dem Passawischen Vertrage / mit solchen eingezogenen vnnd verwendten Gütern gemacht / gelassen / vnd dieselbe Stände weder in- noch ausserhalb Rechtens / solcher Güter halb / nicht besprochen noch angefochten werden sollen / So schleust sichs vnwidersprechlich / das die jennigen mittelbahre Stifft vnd Clöster / so nicht vor dem Passawischen Vertrage / besondern hernacher erst / vnd seythero dem ReligionFried eingezogen / außgenommen / vnnd den |
Ferdinand II.: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen. Johan Hallervord, Rostock 1629, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Restitutionsedikt_VD17_3-626243N.pdf/20&oldid=1554410 (Version vom 17.05.2011)