Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 127.jpg

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Graven / biß auff Adolphum, deß Nahmens den 14. Graven zu Holstein / Schawenburg / vnd letzten deß Manns Stammens/ so Anno Christi 1459. gestorben / vnbetrübt gelassen. Die LandStände in Holstein haben hierauff mit gewissem Beding / vnd einer Capitulation, Christianum I. König in Dännemarck / zu ihrem Landsfürsten erwöhlet / vnnd auch endlich sich die Hamburger erkläret / daß so fern er die Statt/ bey ihren erworbenen Freyheiten / vnnd Privilegien lassen / auch freyen Handel vnd Wandel / zu Wasser vnd Lande / in dero Gebiet vergönnen; so wolten sie ihn annehmen / vnd sich zu ihm halten / als sie zu den vorigen Herren Graven gethan hatten; so auch geschehen / vnnd der Statt vom König / jhre Privilegia confirmirt; jhme aber nicht gehuldet worden. Dieses Königs Successores haben zwar/ wie Er die Huldigung begehrt; ist aber allwegen abgeschlagen / vnnd bey dem vorigen gelassen worden; salvo jure Caesaris, et Imperij, et salvis libertatibus Civitatis ab Imperiali culmine obtentis. Bey Lebszeiten Königs Christiani III. hat der Käyserliche Fiscalis die Statt Hamburg / als ein ReichsStatt / beygesprochen / vnd Proeceß außgebracht; hat auch die Sach hernach in Camera beruhet; vnd nichts destoweniger hat die Statt den König in Dännemarck / (Herrn Christian den Vierten) An. 1603. aber ohne EydesLeistung / Item Hertzog Johann Adolphen / Hertzogen zu Schleßwick / Holstein / angenohmen; ist auch solcher Actus beym Käyser Rudolpho, vnnd dem Reich / entschuldigt worden: Ob schon Hamburg auff dem Reichstag zu Augspurg / in Anno 1510. allbereyt vom Käyser Maximiliano I. vnnd den Ständen / für eine Käyserliche freye ReichsStatt erklärt / vnd das Fürstliche Hauß Holstein / wegen jrer Prętensionum, nacher Speyer / zu ordenlichem Recht verwiesen worden. Die Hamburgisch beschehene Annehmung / so man eine Huldigung nennen will / ist nichts dann ein Schutz- vnd Schirmsverwandtnuß / per modum Pactorum, auffgerichtet. Der Rath der Statt Hamburg / hat 1. seine freye StattRegierung / in Geist- vnd Weltlichen Sachen. 2. erwöhlen Burgermeister vnd Rath / durch ein freye Wahl / ohne deß Fürstlichen Hauses Holstein Wissen / Willen / oder Confirmation. 3. Bestellen das Predigambt mit tüchtigen Personen. 4. Machen / vnd ändern Statuta, Policey / vnd andere der Statt dienliche Ordnung. 5. exerciren notoriè alle Obrigkeitliche Jurisdiction, sowol in civil, als Peinlichen Sachen / cognoscendo et exequendo, in- vnd ausserhalb der Statt / in dero Gebiet / ohn einige appellation, reduction, revision, oder reformation, an das Fürstliche Hauß Holstein; vnd agnosciren in solchem Fall niemand / als Ihr Käys. Mayt. vnnd dero Hochpreißliche Hoff- oder Cammergericht. 6. Nehmen nach ihrer Beliebung Burger auff / vnnd lassen jhnen schören. 7. Erlauben Aembter / vnd begaben mit Privilegiis. 8. setzen vnd verordnen Contribution, vnd Aufflage / vigore Juris collectandi. 9. Gebrauchen sich auch Musterung / vnd Landfolge / in ihrem Gebiet. 10. lassen sich mit andern / auch ohne deß Fürstl. Hauses Holstein Vorwissen / in Verbündnuß ein. 11. haben demselbigen Hause zu Kriegszeiten kein Oeffnung jhrer Statt jemals gegönnet / oder gelaistet. 12. Versehen ihre Statt mit Wällen / Fortification, vnd Armatur, hohen vnd nidern KriegsOfficirern / nach ihrem Belieben. 13. haben auch das Jus Salvi conductus, vnd Fisci, von vndencklichen Jahren hergebracht/ vnd seind / in Summa zu reden / in 10. 20. 40. 80. 100. 200. vnd mehr Jahren / vnnd annoch auff diese Stunde / gantz keine Dienste / oder Pflichte / dem Fürstlichen Hauß Holstein / von Hamburg gelaistet; darauß einige Vnderthänigkeit erwiesen werden könne: Massen so wol in Politico, als Ecclesiastico Statu, keine vestigia Fürstlichen Holsteinischen Obrigkeitlichen Gewalts / Gebott / oder Verbotts / weder in-noch ausserhalb diser Statt / vnnd dero Jurisdiction, zu finden. Ohne ist es zwar nicht / daß Hamburg jährlich nacher Segeberg vnd Gottorff / eine Ohme Wein / ein Faß Zerbster Bier / 100. Pfund Reiß / vnd 50. Pfundt Mandel / versendet: Weilen aber hinwiderumb / von dem Fürstlichen

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_127.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)