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ist; eben so wird auch der Bauer, wenn er längst schon seines bisherigen Erbherrn Vormundschaft verlassen hat, dennoch ihn und jeden Gutsherren theilnehmend und hülfreich finden, so bald er nur selbst der Theilnahme und Hülfe sich würdig gemacht hat. Also fordern kann der freie Bauer vom Herrn in Zukunft nie eine Unterstützung, allein was er nicht fordern kann, wird er in reichem Maaße erhalten, wenn er sich die Liebe des Gutsherren zu erwerben gewußt hat. So wie einen unbilligen Herrn die Bauern fliehen werden, und sich scheuen, mit ihm in Verbindung zu treten; so wird der lüderliche widerspenstige Bauer auch schwerlich ein Unterkommen finden. Allein wie zum guten Herrn jeder Bauer gern hinziehen wird, so wird auch der fromme dienstfertige Bauer immer und leicht einen Dienst finden, und einen liebevollen guten Herrn. Das Betragen und die Gesinnungen des Bauern werden daher, wie bis jetzt, so auch in Zukunft, auf die Gesinnungen des Grundherrn gegen ihn von wesentlichem Einflusse sein.

Der Bauer wird künftig, so wie jetzt, die Richter, die über ihn richten sollen, zum

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Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)