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Theil selbst, und aus seines Gleichen wählen, und hat er sich das Zutrauen seiner Mitbrüder und der höhern Richter erworben, hat er Kenntnisse, ist er gewissenhaft, gerecht und thätig: so kann er zu großen Ehren gelangen.

Der freie Ehste und Lette kann auch Landbesitzer werden, wenn er das Vermögen dazu hat, sich ein Stück Land oder eine ganze Wirthschaft zu kaufen. Durch die neue bevorstehende Verfassung kann also mancher Bauer die frohe Hoffnung haben, das Gesinde, welches schon seine Vorfahren bewirthschafteten, das Land, welches schon seine Eltern ernährte, die Felder und Wiesen, die er selbst als Kind mit den Heerden durchzog, und die er als Mann bearbeitete und aberndtete, wenn der Gutsherr es verkaufen will, als sein Eigenthum zu kaufen, und sich und seinen Nachkommen dadurch ein eigenes Grundstück zu sichern. Hat er sich durch Sparsamkeit, Ordnung und Fleiß ein Vermögen gesammelt, so wird ihm die Freude, sein eigenes Grundstück besitzen zu können, reicher Lohn werden, für alle ausgestandene Mühe, für manchen Genuß, den

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Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)