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Urkundenbüchern ist, oder, falls man dieses zuzugeben nicht geneigt sein sollte, jedenfalls das Resultat vielfacher auf sehr verschiedenen Gebieten unternommener Studien, keineswegs allein der mit dem Anspruch auf völlige Selbständigkeit auftretenden, und die Beihülfe anderweitiger Disciplinen in spröder Vornehmheit abweisenden, modernen Geschichtswissenschaft. Es sind die jetzt im Wesentlichen allenthalben als gültig anerkannten Regeln – und nur auf diese wird es zunächst ankommen – zuerst auf empirischem Wege gewonnen, nicht a priori construirt worden. Sie ergaben sich zum Theile erst während der Arbeit selbst und wurden dann, zuweilen unter ausdrücklicher Berufung auf den Meister und öfter noch stillschweigend, auch von Anderen in Anwendung gebracht. Bahnbrechende Werke sind: Böhmer’s Codex Moenofrancofurtanus, Lacomblet’s Niederrheinisches und Lappenberg’s Hamburgisches Urkundenbuch, Mone’s Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, die Monumenta Germaniae historica, das Wirtembergische Urkundenbuch von Kausler u. a. m. Die Zahl der mehr oder minder von den genannten Werken beeinflussten Publicationen ist eine so bedeutende, dass eine Aufzählung hier unterlassen werden muss. Auch gestattet es der Raum nicht, auf die grösstentheils

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)