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Hat der Herausgeber eines Urkundenbuches, in der bisher besprochenen Weise, durch Beschaffung zuverlässiger und brauchbarer Texte, das seinige gethan, so fragt es sich noch, ob ihm nicht auch hinsichtlich der Erklärung der gelieferten Urkunden einige Obliegenheiten zuzuweisen seien. Obgleich sich Waitz auch über diesen Punct nur in aller Kürze ausgesprochen hat, so dürften seine Andeutungen doch genügen. Er unterscheidet je nach dem Zwecke der betreffenden Publication und verlangt daher bei Urkundenwerken, die einen provinciellen Character haben, dass in denselben das Mögliche für Erklärung von Ortsnamen geschehen solle, eine Anforderung, die gewiss vollauf gerechtfertigt erscheint, und füglich auch auf die sich etwa ergebenden genealogischen Anstände erstreckt wird. Wer Land und Leute nicht kennt, der sollte sich der Herausgabe solcher der Provincialgeschichte dienstbarer Quellen unbedingt enthalten. Ich glaube nicht, dass man zu weit geht, wenn man in solchen Fällen, in denen es sich, wie gesagt, um die Edition specialgeschichtlicher und oftmals nur über einige Gaue Aufschlüsse spendender Urkunden handelt, vom Editor unbedingt verlangt, dass er Alles dasjenige kurz zu erläutern suche, was dem nicht localkundigen Leser dunkel bleiben würde, also auch solche Worte

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/46&oldid=- (Version vom 1.8.2018)