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können, so mag es allerdings genügen, wenn man nur die jetzt geläufige Form im Register anführt, hegt man aber auch nur den leisesten Zweifel, so empfiehlt sich die Beibehaltung der Formen der Originale. Auch ist zu erwägen, dass man sich der Register zu bekannten Urkundenbüchern auch dann bedient, wenn man in unedirten Originalen Orte findet, die man nicht zu deuten weiss. Nun liegen aber die alten und neuen Formen zuweilen so weit auseinander, dass man sie kaum vereinigen kann. Wer denkt z. B. bei Buesenheim sofort an Biesingen? Nimmt man nur die neue Form in das Register auf, so dürfte es schwer halten, sich davon zu überzeugen, ob sich Urkunden solcher Orte, die ihren Namen auffallend verändert haben, in dem betreffenden Codex diplomaticus befinden.

Namen, welche dadurch entstanden sind, dass einem ursprünglich einfachen Namen die Worte Ober, Unter, Mittel u. dergl. vorangestellt worden sind, hat man füglich doppelt anzuführen und die beiden Formen, die einfache und die zusammengesetzte, gegenseitig zu verweisen. Wo die Gränzen dieses Verfahrens zu finden seien, ist die Aufgabe einer verständigen Praxis. So sind z. B. Donaueschingen und Donauwörth sicher unter dieser Form anzuführen, aber auch unter Eschingen und Wörth.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/54&oldid=- (Version vom 1.8.2018)