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| Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242 |
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Auf die bekannten Erlasse Ottos IV. und Friedrichs II., welche die Verurteilung der Häretiker durch weltliche Behörden erleichterten, sowie auf die Treuga (1230) des römischen Königs Heinrich, des Sohnes Friedrichs II., nach welcher die Bestrafung von Ketzern und Zauberern dem Ermessen des Richters anheimgestellt wurde,[2] braucht hier nicht eingegangen zu werden. In ziemlich gleichlautender Fassung setzen der Sachsen- und der Schwabenspiegel auf Ketzerei und Zauberei den Feuertod, die gleiche Strafe bestimmen norddeutsche Stadtrechte. Für den Niederrhein fehlen für das 13. Jahrhundert Erlasse weltlicher Behörden gegen Zauberei. Vereinzelte Erzählungen deuten indes an, dass auch bei uns die im Süden und Norden Deutschlands übliche Strafe des Feuertods bei der Tötung sog. Zauberer und Ketzer zur Anwendung gekommen sein soll. |
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/33&oldid=1094391 (Version vom 7.05.2010)