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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

im Catechismus Romanus über Zauberei enthaltenen Lehren sind im vorstehenden bereits erwähnt worden. Nächst diesem Katechismus stand im Kölnischen der kleine Katechismus des Jesuiten Canisius länger als zwei Jahrhunderte hindurch in höchstem Ansehen. Kurz heisst es hier beim ersten Gebote: Verboten sind die magische und die Wahrsagekunst, abergläubische Gebräuche und überhaupt jede Art gottentfremdeten Dienstes.[1]

In den Hexenprozessakten findet sich mitunter die Angabe, dass vor oder nach der Folterung ein Priester den Angeklagten exorcisierte.[2] Genaueres wird nicht mitgeteilt; anscheinend handelte es sich einfach um das Verlesen[3] einiger kirchlichen Beschwörungsformeln. Im allgemeinen nahm man an, die Hexen selbst seien selten besessen.[4] Bezüglich der angeblich von ihnen Geschädigten erklärte dagegen die Kölner Kurie noch im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts, dass die Grenze zwischen Bezaubert- und Besessensein schwanke.[5]

Die von den ältern Schriftstellern über den Hexenwahn zur Begründung ihrer Ansichten angeführten Bibelstellen belaufen sich auf mindestens drei bis vier Dutzend. Zu Berichtigungen in dieser Hinsicht fand die Kölner bischöfliche Behörde verhältnismässig selten Anlass, da ihr Censurrecht[6] häufig einfach übergangen wurde.


  1. „Prohibet et damnat artem magicam vel divinatoriam, observationes superstitiosas, omnem denique cultum impium“. Canisius vermeidet auch in seinem Hauptwerke „Opuscatechisticum“ jedes nähere Eingehen auf den Hexenwahn oder das Zauberwesen.
  2. Mehrere Fälle in einigen Hexenprozessakten des Düsseldorfer Staatsarchivs. Zwei Fälle in Pützfeld und Altenahr (1649), wo der Pfarrer „more solito“ exorcisierte in: Materialien zur geistlichen und weltlichen Statistik des niederrheinisch-westfälischen Kreises. Erlangen 1781/83 Jahrg. 1, Stück 5, S. 448 ff. Auch Fr. v. Spee spricht beim Folterwesen (Caut. criminal. 1632 p. 153) von exorcisare und detondere.
  3. „Die Gefangene ward cito citissime exorcisiert.“ So in Rheinbach im Jahre 1641. (Vgl. Zeitschrift für Philosophie und kath. Theologie. Neue Folge Jahrg. VII 1846, S. 79.)
  4. Findet sich mehrfach angedeutet. In der Diözese Paderborn erklärte der Exorcist P. Loeper gelegentlich einer Besessensein-Epidemie im 17. Jahrhundert, dass Hexen und Zauberer in allgemeinen nicht vom Teufel besessen seien, dies komme bei ihnen nur vereinzelt vor. (Vgl. Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde. Münster 1893, Bd. 51, Teil 2, S. 50.)
  5. Evidenter cognosci non potest, quando homo a daemone obsessus vel maleficio sit intoxicatus. (Decr. Synod. Coloniens. Coloniae 1667 pars I. tit. V.)
  6. Vgl. J. Hansen a. a. O. S. 139 f.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/62&oldid=- (Version vom 1.8.2018)