Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/67

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

im Klevischen die Hexenverfolgungen nur noch in der Erinnerung fortleben konnten.

Obenan unter den kirchlichen Erlassen über das Zauberwesen und den Hexenwahn in den letzten drei Jahrhunderten vor der Fremdherrschaft stehen bei uns die Beschlüsse der Kölner Provinzial-Konzilien und Synoden, zuletzt derjenigen von 1662. Die Synode von 1536 verbot die abergläubische Anwendung geweihten Wassers, Salzes, Wachses und geweihter Kräuter bei der Heilung erkrankten Viehs. Ferner bestimmte sie, dass Kleriker weder der Wahrsagekunst noch dem Looswerfen ergeben sein dürften.[1] Auf einer Synode von 1548 wurde der bischöfliche Offizial oder Inquisitor angewiesen, gegen Kleriker und Laien, die der Häresie oder Zauberei ergeben seien, vorzugehen. Auch sollte der Klerus zur Erhaltung der Reinheit der Sitten das Volk vor dem Umgang mit solchen Personen warnen.[2] Die Synode von 1550 beauftragte die Sendgerichte, festzustellen, ob Wahrsager oder Beschwörer oder Personen, die mit dem Teufel Gemeinschaft haben,[3] sich in der Pfarre aufhielten; Häretiker und Zauberer sollten vom Empfang der Kommunion ausgeschlossen werden.[4]

Gelegentlich der Synode von 1598 erhielten die Pfarrer im Kölnischen bezüglich der Reservatfälle in der Beichte grössere Befugnisse.[5] Zu solchen Reservatfällen gehörte seit alter Zeit auch die Zauberei.[6] Hierauf erst wieder im Jahre 1662 beschäftigte sich eine Kölner Provinzial-Synode[7] mit dem Zauberwesen und dem Hexenwahn, zu einer Zeit, in der die Hexenprozesse bei uns fast nur noch den Wert einer geschichtlichen Überlieferung hatten. Liest man die langen Bestimmungen durch, so sollte man glauben, die Hexenverfolgungen hätten am Niederrhein


  1. Statuta s. eccles. Coloniensis … Coloniae J. Quentel 1554 pag. 393 et 356.
  2. Statuta l. c. p. 417.
  3. … qui cum daemone commercium habent.
  4. Statuta l. c. p. 499, 465, 487 et 488.
  5. Schannat-Hartzheim, Concil. German. tom. X p. 517–522. Auf diese Milderung wird unter Nennung von Zauberei in der Kölner Agende von 1614 (pag. 73 sq.) hingewiesen. Die Provizialsynode von 1662 führt Zauberei ebenfalls unter den Reservatfällen in der Beichtpraxis auf.
  6. Die Praxis schwankte. Schon J. Nider schreibt in seinem Manuale confessorum: Videtur quibusdam, quod … curati de aliis sortilegiis levibus et muliercularum variis et vanis observanciis possunt absolvere.
  7. Decreta et statuta Dioecesanae Synodi Coloniensis. Coloniae apud d. Busaeum. 1667, p. 22 sqt.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/67&oldid=- (Version vom 1.8.2018)