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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

noch in vollster Blüte gestanden. Noch einmal werden verschiedene Arten des Zauberwesens angeführt, noch einmal werden Hexen und Zauberer als Verbündete des Teufels und Schädiger der Menschen- und Tierwelt an den Pranger gestellt. Ja, unter Berufung auf Gregor XV.[1] wird angeordnet, sie beim ersten Fehltritt der weltlichen Gerechtigkeit zu überliefern, damit lebenslänglicher Kerker ihr Loos werde. Aber es fällt anderseits doch auf, dass unter den vielen namhaft gemachten Fehlern, deren Rüge oder Anzeige den Pfarrern zur Pflicht gemacht wird, die Zauberei ebensowohl fehlt, wie in den Vorschriften über die Lebensweise der Kleriker.[2] So trug man den vielfach anders gewordenen Anschauungen in etwa Rechnung.

Die Erlasse der Kölner Erzbischöfe bewegen sich ähnlich denen der Regiminal-Protokolle bald auf kirchlichem, bald auf weltlichem Gebiete. Das im Jahre 1538 von Hermann von Wied herausgegebene, von J. Gropper verfasste Enchiridion wurde im vorstehenden bereits erwähnt. Das Enchiridion, dem durch die Aufrechterhaltung des Canon episcopi ein sehr grosses Verdienst um die Bekämpfung des Hexenwahns ganz entschieden zukommt, verbietet ausserdem Astrologie, Wahrsagekunst und das Befragen von Wahrsagern, erklärt es auch für unstatthaft, Zauberei durch Zauberei vertreiben zu wollen. Eine Hexen-Gerichtsordnung aus dem Jahre 1604 wird in den Regiminal-Protokollen[3] angedeutet, ist aber nicht ermittelt. Dies ist deshalb unwesentlich, weil ihre Bestimmungen durch die Prozessordnung[4] hinfällig wurden, welche der Coadiutor und Administrator des Erzstiftes Köln, Ferdinand von Bayern, am 24. Juli 1607 inbetreff des Verfahrens gegen der Zauberei angeklagte Personen erliess. Die Grundlage dieser langen Ordnung bilden die Bestimmungen der Carolina; zahlreiche, sehr dehnbare Erläuterungen, teils zur Strenge, teils zur Milde neigend, lassen dem Ermessen des Richters einen weiten Spielraum. Wenn die Erzbischöfe von Köln in den Agenden von 1614 und


  1. Bulle „Omnipotentis Dei.“ Vgl. oben S. 190.
  2. Decreta l. c. p. 150 et p. 123 sqt. In früheren Jahrhunderten warnte die Behörde die Kleriker vor der Ausübung der Zauberei. Vgl. oben S. 143 und S. 200.
  3. Jahrgang 1604, November 25. In den folgenden Anmerkungen für „Kölner Regiminal-Protokolle“: K. R. P.
  4. Konzept im Düsseldorfer Staatsarchiv. Gedruckt: J. Scotti, Gesetze … im Kurfürstentum Köln. Düsseldorf 1831, Abt. 2, Teil 2, Anhang A. Dass der Coadiutor Ferdinand diese Ordnung erlassen hat, folgt aus Scotti a. a. O. Anhang B, S. 14.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/68&oldid=- (Version vom 1.8.2018)