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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

1637,[1] sowie später noch in einer Verfügung vom 18. März 1748[2] bezüglich der Hebammen festsetzen, dass diese vom Verdacht der Zauberei und Ketzerei frei sein müssten, so dürfte hierbei eine seit dem Erscheinen des Hexenhammers beobachtete Praxis zum Ausdruck kommen. Denn der Malleus fabelte über die Gefährlichkeit zauberkundiger Hebammen geradezu ins Blaue hinein. Von Brühl aus bedrohte unter dem 12. März 1622 eine erzbischöfliche Verordnung[3] die Wichler oder Wahrsager mit Gefängnis und Strafe an Leib und Leben. Wer bei Wahrsagern Rat erfragte oder abergläubische Mittel gebrauchte, sollte in eine Strafe von fünf und mehr Goldgulden genommen werden. Die Hexen-Gerichtsordnung von 1607 wurde durch Erzbischof Ferdinand am 27. November 1628 aufs neue für rechtsgültig erklärt; gleichzeitig wurden über die Kosten der Hexenprozesse umständliche Verfügungen getroffen.[4] Seltsam berührt auf den ersten Blick ein Erlass desselben Erzbischofs vom Jahre 1630,[5] worin der Kirchenfürst dem Amtmann in Andernach befiehlt, sich der in seinem Bezirk der Hexerei verdächtigen Personen zu bemächtigen und ihnen Salbentöpfe oder andere der Hexerei verdächtige Geräte abzunehmen. Allein auch in der Geschichte des Kölner Hexenwesens stossen wir auf Nachforschungen nach Töpfen mit irgend einer Salbe,[6] und § 44 der Carolina bestimmt, dass man im Hause des der Zauberei Angeklagten nach eingegrabenen zauberischen Dingen suchen solle. Wie bei den Bestimmungen der Provinzialsynoden, so ebenfalls bei denen der Kölner Erzbischöfe: seit dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts suchen wir wichtigere Verfügungen über den Hexenwahn vergebens.

Manche dunkle Punkte der niederrheinischen Hexenprozesse klären sich nach der rechtsgeschichtlichen Seite hin durch die Angaben der Kölner Regiminalprotokolle in willkommener Weise. Wiederholt empfehlen die


  1. Die nach 1637 erschienenen Agenden fehlen in der Kölner Stadtbibliothek, in der hiesigen Kgl. Landesbibliothek und in der Bonner Universitäts-Bibliothek.
  2. J. Scotti … Gesetze (Kurfürstentum Köln) a. a. O., Abt. 1, Teil 2, S. 759.
  3. Düsseldorfer Staatsarchiv. Sammelband: Kurkölnische Verordnungen II, No. 254.
  4. J. Scotti a. a. O. Abt. 2, Anhang B. Vgl. auch zu dieser Ordnung die K. R. P.: 1628 November 27.
  5. F. E. von Mering, Geschichte der Burgen und Rittergüter … Bonn 1835. II, S. 176.
  6. L. Ennen a. a. O., S. 766.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/69&oldid=- (Version vom 1.8.2018)