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| Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242 |
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Zuweilen gestatteten die Räte, dass geständige, zum Tode verurteilte Angeklagte vor der Verbrennung erwürgt[2] (stranguliert) oder enthauptet wurden. „Denjenigen“, so hiess es in Beantwortung einer an den Kurfürsten gerichteten Eingabe aus dem Januar 1629,[3] „welche reumütig (contritae) sind, sich in ihren Bekenntnissen wohl schicken, gütlich bekennen und ihre Mitschuldigen „rundlich“ angeben, kann die Enthauptung (decollatio) zugebilligt werden. Der Amtmann muss aber unparteiisch verfahren, und die Verbrennung hat sich unmittelbar an die Hinrichtung anzuschliessen.“ Die Gnade des Schwertes gab aber durchaus nicht ein Anrecht auf einen Begräbnisplatz in geweihter Erde.[4] Der Transport der zum Tode Verurteilten zur Richtstätte, war ehemals allenthalben durch bestimmte Vorschriften geregelt.[5] Die Verpflichtung lag, jedenfalls gegen eine ursprünglich festgesetzte Gegenleistung, genau bezeichneten Honnschaften, Höfen, Klöstern u. s. w. ob. Im Kurkölnischen empfand man während der Blütezeit der Hexenprozesse stellenweise diese Transportpflicht als eine zu drückende und kam bei den kurkölnischen Räten um Erleichterung ein. So in Lechenich und Andernach,[6] wo die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit sich fast ausser stande sahen. Testamente der Hexen, so lautete im Jahre 1629 ein Bescheid, seien nur dann zuzulassen, wenn sie zu frommen Zwecken errichtet würden, ohne den Rechten des Fiskus oder der Parteien etwas zu vergeben.[7] Weniger schroff ist eine ähnliche Entscheidung aus dem folgenden Jahre, laut welcher nach Abzug der Prozess- und Exekutionskosten die testamentarische Verfügung über die Hinterlassenschaft den bussfertigen[8] Verurteilten freigestellt wurde.
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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/73&oldid=1119279 (Version vom 27.05.2010)