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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

war es übrigens so weit gekommen, dass sich für die Güter der dem Feuertod verfallenen angeblichen Hexen Käufer nicht fanden.[1] Wahrscheinlich graute es in solchen Fällen den bemittelten Bürgern vor der Bereicherung mit dem Eigentum der durch einen Justizmord hülflos gewordenen Hinterbliebenen um so mehr, als es damals auch bei den Hexenverfolgungen gegen das „heute mir, morgen dir“ einen einigermassen ausreichenden Schutz nicht gab.


Hexenverfolgungen und Hexenprozesse.

Aus dem kurzen Zeitraum, der zwischen dem Erlass der Bulle Summis desiderantes und dem Erscheinen des Hexenhammers liegt, bewahrt das Düsseldorfer Staatsarchiv anscheinend nur eine auf den Hexenwahn am Niederrhein bezügliche Urkunde. Sie datiert vom 14. August 1486.[2] In ihr verpflichtet sich unter Stellung eines Unterpfandes der der Zauberei beschuldigte Johann von Walde, auf Ersuchen der geistlichen oder weltlichen Räte, oder des Ketzermeisters, jederzeit zur nähern Verhandlung der Anklage sich zu stellen. In der unbestimmten Fassung liegt ein Beweis dafür, dass man damals über die rechtliche Behandlung der Anklagen auf Zauberei bei uns stellenweise sich nicht recht klar war. Man kannte mit Bestimmtheit nicht das Gericht, vor welchem der Angeklagte erscheinen sollte, und stellte daher neben einer geistlichen oder weltlichen Behörde auch den Inquisitor (Ketzermeister) in Aussicht. Über den Verlauf der Verhandlungen gegen Johann von Walde ist weiteres nicht bekannt.

Einige Jahre später versuchte der Hexenhammer eine Regelung des Rechtsverfahrens beim Zauberwesen. Der Malleus wollte nicht die weltlichen Gerichte von der Führung der Hexenprozesse ausschliessen, sondern befürwortete ein einträchtiges Nebeneinanderwirken der Inquisitions- und weltlichen Gerichte.[3] Am Niederrhein ist allem Anschein nach damals sofort die Führung der Hexenprozesse ausschliesslich in die Hände weltlicher Richter übergegangen. In keiner der oft ausführlichen Notizen über Hexenverfolgungen während der Zeit


  1. Lechenich 1629 Januar 16. Der ergangene Beschluss lautete, dass der kurfürstliche dortige Beamte (Kellner) die Güter selbst so lange behalten solle, bis sich Käufer meldeten. K. R. P.
  2. Vgl. die Beilage No. IV.
  3. Vgl. die Ausführungen bei S. Riezler a. a. O. S. 105 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/76&oldid=- (Version vom 1.8.2018)