Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/85

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Bayern (1612–1650; Coadjutor seit 1595). Dieser Kirchenfürst war in seinen Anschauungen über den Hexenwahn anscheinend noch befangener, als seine Zeitgenossen, die Bischöfe von Bamberg und Würzburg und der Trierer Weihbischof P. Binsfeld, die Haupttriebfeder[1] der Hexenverfolgungen im Trierischen. Deutlich gehen die Auffassungen des Erzbischofs Ferdinand aus seinem Verhalten in den Hexenverfolgungen zu Köln[2] und aus manchen Stellen der Kölner Regiminalprotokolle hervor. So sein Interesse an der Sache, wenn es heisst: hohe Notdurft erfordert und Kurfürstl. Durchl. haben befohlen, allenthalben im Erzstift mit Ausrottung des gräulichen Lasters der Hexerei vorzugehen[3] … K. D. befehlen, dem Hexenlaster ein schleuniges Ende zu machen;[4] oder wenn der Kurfürst wiederholt um die Zusendung der Protokolle zu eigenen Händen ersucht,[5] wobei er Geheimhaltung zusichert. Mehr noch spricht für seine rege Aufmerksamkeit gegenüber den Hexenverfolgungen die Ernennung eigener Kommissare. Als im Erzstift Köln von 1628 ab ein paar Jahre hindurch die Verfolgungssucht von Zeit zu Zeit sich steigerte, machte sich, wie so oft in der Geschichte des Hexenwahns dagewesen, wiederum eine starke Gegenströmung bemerkbar. Mancherorts verreisten die Schöffen, oder suchten sich sonstwie ihren Verpflichtungen als Richter zu entziehen.[6] Da gestattete in einem Falle Erzbischof Ferdinand durch seine Räte, dass die leeren Schöffenstühle durch Schöffen aus benachbarten Gebieten besetzt werden könnten,[7] ernannte sogar eigene Kommissare und einen eigenen Rechtsgelehrten aus Köln zur Erledigung der Hexenprozesse.[8] Hierauf teilweise beruht unter anderem die


  1. So nennt ihn treffend J. Diefenbach in „Besessenheit … Frankfurt 1893, S. 123“.
  2. L. Ennen a. a. O. In den K. R. P. 1629 Fol. 345 bezeichnen die kurkölnischen Räte indirekt den Kölner Rat als patronus veneficarum.
  3. K. R. P. 1629 Oktober 5.
  4. K. R. P. 1641 Juni 3.
  5. K. R. P. 1628 November 29 und mehrfach an andern Stellen der K. R. P.
  6. K. R. P. 1629 Juli 24 und andere Stellen. Vgl. oben S. 216.
  7. K. R. P. 1628 August 30.
  8. K. R. P. 1629 Juli 24, 1628 November 29, 1629 Januar 22. 1629 Juni 16 heisst es: Kurf. D. hat befohlen, einen Kölner Rechtsgelehrten willig zu machen, der von einem Amt ins andere ziehe, um diesen wichtigen Sachen (Hexenwesen) beizuwohnen. Zuweilen mussten die Schöffen, welche bei Hexenprozessen verreisten, für die Besoldung der Kommissare aufkommen. K. R. P.: 1629 März 10.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/85&oldid=- (Version vom 1.8.2018)